28.
Mai 2016
An Dr. iur. Fuchs&Kollegen vom VG Gera. Zur Erinnerung (vor Verhandlung am 21.06.2016)
An Dr. iur. Fuchs & Kollegen
vom VG Gera / Justizmister LAUINGER / Ministerpräsident RAMELOW / Vorgängerin LIEBERKNECHT.
Es wird daran erinnert, daß -ausweislich des Protokolls und des Urteils- am 8. Juli 2014 nicht über das gesprochen werden durfte, was eigentich zu besprechen gewesen wäre.vom VG Gera / Justizmister LAUINGER / Ministerpräsident RAMELOW / Vorgängerin LIEBERKNECHT.
Die E-Post vom 7.Juli 14:51 wird als fortgeleitete Nachricht nochmals übermittelt in der Absicht,
"Justizirrtümer" (womöglich Verwaltungs-/Justiz-/Politik-S chulterschluß - Verbrechen) in Erinnerung zu rufen und Justiz-Folgeirrtümer zu vermeiden.
"Justizirrtümer" (womöglich Verwaltungs-/Justiz-/Politik-S
Etwaige Agenten von CIA/"Scientology" unter den Berufs- / und Laienrichtern sollten die Gelegenheit erhalten, sich selber wegen der zwingend begründeten Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
Denn man kann -denklogisch- nicht zugleich dem Freistaat Thüringen/ der Verfassung gegenüber loyal sein und dem rechtsextremistischen Betrugs- und Irreführungs-System des "Imperium CI'Antologicum" mit dem "Handbuch des Rechts" des weltbekannten skrupelosen Konfidenztricksers, Ausbeuters, Willkürherrschers und Verschwörers HUBBARD.
Das wissen Sie doch.
Und es wäre -mit A. GEHLEN- Wahnsinn, sich in der Lüge einzurichten, ein "Scientology" höriger Richter könne unabhängig sein wie gemäß GG zwingend verlangt ist.
HochachtungsvollDenn man kann -denklogisch- nicht zugleich dem Freistaat Thüringen/ der Verfassung gegenüber loyal sein und dem rechtsextremistischen Betrugs- und Irreführungs-System des "Imperium CI'Antologicum" mit dem "Handbuch des Rechts" des weltbekannten skrupelosen Konfidenztricksers, Ausbeuters, Willkürherrschers und Verschwörers HUBBARD.
Das wissen Sie doch.
Und es wäre -mit A. GEHLEN- Wahnsinn, sich in der Lüge einzurichten, ein "Scientology" höriger Richter könne unabhängig sein wie gemäß GG zwingend verlangt ist.
---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: V B L <sekr.totalitarismusabwehr.
Datum: 7. Juli 2014 14:51
Betreff: In eigener (Berufsverbots-) Sache: Verhandlung gegen CIAntologypermissive im Freistaat Thüringen morgen VG Gera 11:30 Uhr: Gedächtnisstütze - auch für die Laien- Richter - und Ladung
An: poststelle@vgge.thueringen.de, "juergen.arndt@tlvwa.
Cc: Christine.Anding@tmsfg.
Dipl. med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
Saalfeld, den 07.07.2014
An das
Verwaltungsgericht Gera
Rudolf-Diener- Straße 1
07545 Gera
- per Telefax: 0365/ 8341600 –
Betrifft: Az. 3 K 369/13 Ge Zum Protokoll der Sitzung vom 8.7.2014 (Beginn 11:30 Uhr).
In Sachen Dipl. med. Wilfried Kurt Albin Meißner gegen den Freistaat Thüringen legt der Kläger – in Vorbereitung auf die Verhandlung- eine Liste von Stichpunkten der Besprechungsthemen vor. Er beabsichtigt, zu diesen Themen Feststellungen zu treffen, die Beklagte bzw. das Gericht zu erinnern, zu befragen bzw. Anträge zu stellen.
Die Themenliste ist also auch geeignet, das Sitzungsprotokoll zu gliedern bzw. auf Vollständigkeit zu überprüfen.
1. Der Kläger stellt fest und rügt, daß das Gericht bis jetzt (trotz Erinnerung am 18.03.2014) keinerlei bereits für den Juli/August 2013 in Aussicht gestellte Erörterung der Sach- und Rechtslage geliefert hat (Gerichts-Schreiben vom 02. 05. 2013 im Netz). Aufgrund des Vorgehens des Gerichts konnte sich der Kläger gar nicht mit einer vorläufigen gerichtliche Einschätzung seiner am 30.04.2013 eingereichten Klage -bzw. prozeßleitenden Maßnahmen- befassen. Der Kläger versteht das Verhalten des Gerichts vorläufig wohlwollend dahingehend, daß seiner Klage vollumfänglich entsprochen werden soll, weil sein schriftlicher Sachvortrag und die übersandten Zeugnisse -insbesondere der Fachärztin Dipl. med. Burmeister - überzeugen.
Sonst würde das Gericht gegen das Überraschungs- bzw. Willkürverbot verstoßen, Rechtsbeugung intendieren.
2. Das Gericht wird daran erinnert, daß der Kläger seine Klage auch als Klage zur Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes verstanden haben wollte. Auf seinen diesbezüglichen schriftlich per Fax eingereichten Antrag vom 18.03.2014 hat es seitens des Gerichts auch keine Reaktion gegeben.
3. Das Gericht hat offenbar keine vom Kläger beantragte Zeugenbefragung vorgesehen, Gründe hierfür, trotz Anfrage des Klägers (handschriftlich, S. 208 der Akte), sichtbar nicht angeführt.
Deshalb geht der Kläger von der Vermutung aus, daß das Gericht die Tatsachen, welche durch Zeugenbeweis bewiesen werden könnten, auch so für glaubhaft und nachvollziehbar hält. Sonst würde das Gericht wohl gegen das Überraschungs- bzw. Willkürverbot verstoßen, womöglich Rechtsbeugung intendieren.
4. Der Kläger beantragt die sofortige Klärung der Frage, ob der Beklagtenvertreter eigene Rechtsschutzinteressen verfolgen – und also vor Gericht zum Schutz z.B. vor späteren Schadensersatz- Forderungen gem. § 839 BGB auch die Unwahrheit behaupten - dürfte oder ob er als –die Beklagte vertretender - Beamter allein dem Gemeinwohl zu dienen hat und vom Gericht wie ein Zeuge zu befragen, die reine Wahrheit vollständig mitzuteilen verpflichtet ist.
5. Der Kläger beantragt die sofortige Klärung der Frage nach der Rechtsnatur des Beistandes des Beklagtenvertreters und den Sachzweck seiner Beschäftigung. Es geht insbesondere darum, ob der Beistand, der vom Gericht als Facharzt für Psychiatrie angekündigt wurde, bindende Erklärungen für die Beklagte abgeben darf oder sich nur – und weshalb – mit dem Gesundheitszustand des Beklagtenvertreters Jürgen Arndt befassen bzw. sich dazu äußern soll. Zu klären ist auch die Frage: Wer bezahlt den pychiatrischen Beistand des Beklagtenvertreters für welche Dienstleistung?
6. Sollte beabsichtigt sein, den Beistand der Beklagten irgendwelche Äußerungen über den Seelenzustand des Klägers machen lassen zu wollen, so teilt derselbe vorab mit, daß der Arzt hierzu selbstverständlich keinerlei Befugnis hat. Die seitens der Beklagten gemachten Verfahrensfehler ließen sich auch nicht etwa nachträglich durch solche Beiträge heilen, welche der Wahrheitsfindung nicht dienen können, da keine Exploration erfolgte bzw. erlaubt wird.
7. Falls der Beistand als Arzt (und im Amt) beabsichtigen sollte, entgegen der hiermit unter „6.“ nachlesbaren Willenserklärung des Klägers irgendwelche Äußerungen z.B. zu gemutmaßten Eigenschaften des Klägers zu tätigen, wird dieser womöglich z.B. mit Strafanzeigen z.B. wegen unbefugter Verletzung von Privatgeheimnissen, Verleumdung und Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses – als Amtsdelikte - vorgehen.
8. Der Kläger wird in der Verhandlung auf die Grundsatz- Bedeutung (für das Funktionieren des demokratischen Rechtsstaats) des Verfahrens hinweisen und dabei auch an folgende Tatsachen erinnern (Unterpunkte „9.“-„16.“):
9. Der Beklagten wird vorgeworfen, vor der am 1.6.2011 getroffenen Entscheidung (ein politisch motiviertes Berufsverbot anzuordnen) keine persönliche Anhörung anberaumt zu haben zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs. Der Kläger hätte ohne Probleme darlegen können, daß er keine Gefährdung seiner Patienten bezweckt oder irrend darstellt. Eine Einladung kam gar nicht erst zustande.
10.Die Beklagtenvertreter haben bislang nicht erkennen lassen, wie sie zu den vielfach dokumentierten psychopathogenen (Leiden verursachenden) Machenschaften des – bekanntlich GGfeindlichen – Scientology-Systems stehen. Die Kritik an scientologytypischen Verfahrensweisen steht im Mittelpunkt der meisten – in der Freizeit bzw. außerhalb der Sprechstunde versandten - Schreiben des Klägers z.B. an Politiker, wobei sich der Kläger im vollen Einklang mit der Berufsordnung bzw. der Bundesärzteordnung (insbesondere § 1 (1) Satz 1[1]) sehen darf. Die Beklagte will aus seiner Sicht die BÄO nur zum Schein vollziehen, indem sie den Kläger seit drei Jahren willkürlich an der weiteren Ausübung seines Berufs hindert unter bloß vorgeschobener Behauptung, es ginge ihr dabei um das Gemeinwohl bzw. das Patientenwohl im Sinne des Gesetzes. Das Schweigen der Beklagten zu den psychopathogenen Scientology- (Schreibweise des Klägers: CIAntology-) Machenschaften ist nicht in Einklang zu bringen mit der Behauptung der Beklagtenvertreter, man sei in Sorge um Patienten bzw. die Bevölkerung gewesen, als man das Ruhen der Approbation anordnete.
11.Beklagtenvertreter haben Scientology- (bzw. geheimdiensttypische) Methoden selber angewendet und antworten – seit dem 13.09.2011 – nicht auf Datenschutzanfragen. Die Beklagtenvertreter wissen, daß es die von dem Kläger angegriffenen Methoden organisierter –psychopathogener- Datenkriminalität gibt, kennen z.B. den -von Seehofer seit 13.09.2009 überhörten- Weckruf „Für unser Land. Für die Landeskinder“.
12.Inzwischen sprechen viele weitere Indizien dafür, daß der Kläger klaren (von psychiatrisch relevanter Verirrung völlig unbeeinflußten) Verstandes solche – nicht nur in Bayern anzutreffende, freilich komplex organisierte - Machenschaften tatsächlich zutreffend beschrieben und angegriffen hat. Er verweist exemplarisch auf die Tatsache, daß z.B. insoweit angegriffene Vertreter der bayerischen Staatsregierung und der Bundespolitik dem Kläger keine üble Nachrede oder falsche Verdächtigung vorwarfen, nachdem er am 25.08.2013 Strafanzeigen gegen den Ministerpräsidenten Seehofer (und andere, wegen V.a. Komplott gegen die Grundordnung u.a.) und am 15.12.2013 gegen die Bundeskanzlerin Merkel (und andere, wegen V. a. Bandenbetrug u.a.) erstattete und öffentlich machte[2].
13.Der Kläger hat das von ihm und anderen aufgedeckte scientologyartige Etikettenschwindel-/ Bandenbetrugs- und Verschwörungssystem auch in seiner Strafanzeige gegen Obama beschrieben (Tatvorwurf 5), dessen Scientology bzw. CIAntology protegierende Administration nach nun langsam auch in Deutschland mehrheitsfähiger Überzeugung höchst verlogen – wie ein Besatzer-Regime – mit den Völkern umspringt. Auch in dem Fall sind die – am 18.06.2013 angeregten[3] - Ermittlungen nicht abgeschlossen.
14.Der Beklagtenvertreter hat die Aufforderung ignoriert, sich in einer Loyalitätserklärung gegen das GGfeindliche Bandenbetrugs- und Verschwörungs- System Scientology zu positionieren.
15.Auch die Richterin Kulbach- Hartkop hat 2011 die Aufforderung ignoriert, sich schriftlich gegen das Menschenbild und das „Wertsystem“ des Scientology-/OSA-/WISE-/ABLE-/ KVPM…- Netzwerks zu erklären. Der Kläger legt allen Richterinnen das Formular nochmals vor und erwartet nun ein schriftliches Bekenntnis gegen die rechtsextremistischen Grundwertentscheidungen bzw. die „Ethik“ des Scientology- Neufaschismus (KELTSCH).
16.Die Anordnung des Ruhens der Approbation des Klägers erfolgte auch willkürlich unter Umgehung der ärztlichen Selbstverwaltung bzw. des Regelungsgehaltes des Heilberufe-Kammergesetzes, demzufolge die Landesärztekammer Thüringen mit einem Vermittlungsversuch hätte tätig werden müssen, da sie von dem Konflikt wußte, den der Kläger mit Dritten (auch dem Freistaat Thüringen) hat. Die Landesärztekammer hat bis heute auch nicht das Prüfergebnis einer angeblich beabsichtigt gewesenen berufsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Das insoweit informierte Sozialministerium schweigt hierzu.
17.Die angegriffene – sittenwidrige- Ruhensanordnung richtet sich maßgeblich gegen die universelle Freiheit der gewissensgeleiteten Berufsausübung und die ebenso universellen Berufs- Pflichten des Arztes, der in seinen Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen handeln muß, nicht nach ungeschriebenen – willkürlichen- Verhaltenserwartungen eines anderen, auch einer Person der Verwaltung irgend eines politischen bzw. eines Wirtschaftsgebietes.
Aus den hier nochmals skizzierten Gründen ist wie in der Klage – und dem nachgereichten Antrag vom 18.03.2014 - beantragt zu entscheiden.
Die Ruhensanordnung ist von Anfang an nichtig und Ausdruck von – beim LKA Thüringen am 22.04.2014 beanzeigter - Rechtsbeugung durch Beklagtenvertreter gewesen.
Hochachtungsvoll
W. Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
Saalfeld, den 07.07.2014
An das
Verwaltungsgericht Gera
Rudolf-Diener- Straße 1
07545 Gera
- per Telefax: 0365/ 8341600 –
Betrifft: Az. 3 K 369/13 Ge Zum Protokoll der Sitzung vom 8.7.2014 (Beginn 11:30 Uhr).
In Sachen Dipl. med. Wilfried Kurt Albin Meißner gegen den Freistaat Thüringen legt der Kläger – in Vorbereitung auf die Verhandlung- eine Liste von Stichpunkten der Besprechungsthemen vor. Er beabsichtigt, zu diesen Themen Feststellungen zu treffen, die Beklagte bzw. das Gericht zu erinnern, zu befragen bzw. Anträge zu stellen.
Die Themenliste ist also auch geeignet, das Sitzungsprotokoll zu gliedern bzw. auf Vollständigkeit zu überprüfen.
1. Der Kläger stellt fest und rügt, daß das Gericht bis jetzt (trotz Erinnerung am 18.03.2014) keinerlei bereits für den Juli/August 2013 in Aussicht gestellte Erörterung der Sach- und Rechtslage geliefert hat (Gerichts-Schreiben vom 02. 05. 2013 im Netz). Aufgrund des Vorgehens des Gerichts konnte sich der Kläger gar nicht mit einer vorläufigen gerichtliche Einschätzung seiner am 30.04.2013 eingereichten Klage -bzw. prozeßleitenden Maßnahmen- befassen. Der Kläger versteht das Verhalten des Gerichts vorläufig wohlwollend dahingehend, daß seiner Klage vollumfänglich entsprochen werden soll, weil sein schriftlicher Sachvortrag und die übersandten Zeugnisse -insbesondere der Fachärztin Dipl. med. Burmeister - überzeugen.
Sonst würde das Gericht gegen das Überraschungs- bzw. Willkürverbot verstoßen, Rechtsbeugung intendieren.
2. Das Gericht wird daran erinnert, daß der Kläger seine Klage auch als Klage zur Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes verstanden haben wollte. Auf seinen diesbezüglichen schriftlich per Fax eingereichten Antrag vom 18.03.2014 hat es seitens des Gerichts auch keine Reaktion gegeben.
3. Das Gericht hat offenbar keine vom Kläger beantragte Zeugenbefragung vorgesehen, Gründe hierfür, trotz Anfrage des Klägers (handschriftlich, S. 208 der Akte), sichtbar nicht angeführt.
Deshalb geht der Kläger von der Vermutung aus, daß das Gericht die Tatsachen, welche durch Zeugenbeweis bewiesen werden könnten, auch so für glaubhaft und nachvollziehbar hält. Sonst würde das Gericht wohl gegen das Überraschungs- bzw. Willkürverbot verstoßen, womöglich Rechtsbeugung intendieren.
4. Der Kläger beantragt die sofortige Klärung der Frage, ob der Beklagtenvertreter eigene Rechtsschutzinteressen verfolgen – und also vor Gericht zum Schutz z.B. vor späteren Schadensersatz- Forderungen gem. § 839 BGB auch die Unwahrheit behaupten - dürfte oder ob er als –die Beklagte vertretender - Beamter allein dem Gemeinwohl zu dienen hat und vom Gericht wie ein Zeuge zu befragen, die reine Wahrheit vollständig mitzuteilen verpflichtet ist.
5. Der Kläger beantragt die sofortige Klärung der Frage nach der Rechtsnatur des Beistandes des Beklagtenvertreters und den Sachzweck seiner Beschäftigung. Es geht insbesondere darum, ob der Beistand, der vom Gericht als Facharzt für Psychiatrie angekündigt wurde, bindende Erklärungen für die Beklagte abgeben darf oder sich nur – und weshalb – mit dem Gesundheitszustand des Beklagtenvertreters Jürgen Arndt befassen bzw. sich dazu äußern soll. Zu klären ist auch die Frage: Wer bezahlt den pychiatrischen Beistand des Beklagtenvertreters für welche Dienstleistung?
6. Sollte beabsichtigt sein, den Beistand der Beklagten irgendwelche Äußerungen über den Seelenzustand des Klägers machen lassen zu wollen, so teilt derselbe vorab mit, daß der Arzt hierzu selbstverständlich keinerlei Befugnis hat. Die seitens der Beklagten gemachten Verfahrensfehler ließen sich auch nicht etwa nachträglich durch solche Beiträge heilen, welche der Wahrheitsfindung nicht dienen können, da keine Exploration erfolgte bzw. erlaubt wird.
7. Falls der Beistand als Arzt (und im Amt) beabsichtigen sollte, entgegen der hiermit unter „6.“ nachlesbaren Willenserklärung des Klägers irgendwelche Äußerungen z.B. zu gemutmaßten Eigenschaften des Klägers zu tätigen, wird dieser womöglich z.B. mit Strafanzeigen z.B. wegen unbefugter Verletzung von Privatgeheimnissen, Verleumdung und Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses – als Amtsdelikte - vorgehen.
8. Der Kläger wird in der Verhandlung auf die Grundsatz- Bedeutung (für das Funktionieren des demokratischen Rechtsstaats) des Verfahrens hinweisen und dabei auch an folgende Tatsachen erinnern (Unterpunkte „9.“-„16.“):
9. Der Beklagten wird vorgeworfen, vor der am 1.6.2011 getroffenen Entscheidung (ein politisch motiviertes Berufsverbot anzuordnen) keine persönliche Anhörung anberaumt zu haben zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs. Der Kläger hätte ohne Probleme darlegen können, daß er keine Gefährdung seiner Patienten bezweckt oder irrend darstellt. Eine Einladung kam gar nicht erst zustande.
10.Die Beklagtenvertreter haben bislang nicht erkennen lassen, wie sie zu den vielfach dokumentierten psychopathogenen (Leiden verursachenden) Machenschaften des – bekanntlich GGfeindlichen – Scientology-Systems stehen. Die Kritik an scientologytypischen Verfahrensweisen steht im Mittelpunkt der meisten – in der Freizeit bzw. außerhalb der Sprechstunde versandten - Schreiben des Klägers z.B. an Politiker, wobei sich der Kläger im vollen Einklang mit der Berufsordnung bzw. der Bundesärzteordnung (insbesondere § 1 (1) Satz 1[1]) sehen darf. Die Beklagte will aus seiner Sicht die BÄO nur zum Schein vollziehen, indem sie den Kläger seit drei Jahren willkürlich an der weiteren Ausübung seines Berufs hindert unter bloß vorgeschobener Behauptung, es ginge ihr dabei um das Gemeinwohl bzw. das Patientenwohl im Sinne des Gesetzes. Das Schweigen der Beklagten zu den psychopathogenen Scientology- (Schreibweise des Klägers: CIAntology-) Machenschaften ist nicht in Einklang zu bringen mit der Behauptung der Beklagtenvertreter, man sei in Sorge um Patienten bzw. die Bevölkerung gewesen, als man das Ruhen der Approbation anordnete.
11.Beklagtenvertreter haben Scientology- (bzw. geheimdiensttypische) Methoden selber angewendet und antworten – seit dem 13.09.2011 – nicht auf Datenschutzanfragen. Die Beklagtenvertreter wissen, daß es die von dem Kläger angegriffenen Methoden organisierter –psychopathogener- Datenkriminalität gibt, kennen z.B. den -von Seehofer seit 13.09.2009 überhörten- Weckruf „Für unser Land. Für die Landeskinder“.
12.Inzwischen sprechen viele weitere Indizien dafür, daß der Kläger klaren (von psychiatrisch relevanter Verirrung völlig unbeeinflußten) Verstandes solche – nicht nur in Bayern anzutreffende, freilich komplex organisierte - Machenschaften tatsächlich zutreffend beschrieben und angegriffen hat. Er verweist exemplarisch auf die Tatsache, daß z.B. insoweit angegriffene Vertreter der bayerischen Staatsregierung und der Bundespolitik dem Kläger keine üble Nachrede oder falsche Verdächtigung vorwarfen, nachdem er am 25.08.2013 Strafanzeigen gegen den Ministerpräsidenten Seehofer (und andere, wegen V.a. Komplott gegen die Grundordnung u.a.) und am 15.12.2013 gegen die Bundeskanzlerin Merkel (und andere, wegen V. a. Bandenbetrug u.a.) erstattete und öffentlich machte[2].
13.Der Kläger hat das von ihm und anderen aufgedeckte scientologyartige Etikettenschwindel-/
14.Der Beklagtenvertreter hat die Aufforderung ignoriert, sich in einer Loyalitätserklärung gegen das GGfeindliche Bandenbetrugs- und Verschwörungs- System Scientology zu positionieren.
15.Auch die Richterin Kulbach- Hartkop hat 2011 die Aufforderung ignoriert, sich schriftlich gegen das Menschenbild und das „Wertsystem“ des Scientology-/OSA-/WISE-/ABLE-/
16.Die Anordnung des Ruhens der Approbation des Klägers erfolgte auch willkürlich unter Umgehung der ärztlichen Selbstverwaltung bzw. des Regelungsgehaltes des Heilberufe-Kammergesetzes, demzufolge die Landesärztekammer Thüringen mit einem Vermittlungsversuch hätte tätig werden müssen, da sie von dem Konflikt wußte, den der Kläger mit Dritten (auch dem Freistaat Thüringen) hat. Die Landesärztekammer hat bis heute auch nicht das Prüfergebnis einer angeblich beabsichtigt gewesenen berufsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Das insoweit informierte Sozialministerium schweigt hierzu.
17.Die angegriffene – sittenwidrige- Ruhensanordnung richtet sich maßgeblich gegen die universelle Freiheit der gewissensgeleiteten Berufsausübung und die ebenso universellen Berufs- Pflichten des Arztes, der in seinen Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen handeln muß, nicht nach ungeschriebenen – willkürlichen- Verhaltenserwartungen eines anderen, auch einer Person der Verwaltung irgend eines politischen bzw. eines Wirtschaftsgebietes.
Aus den hier nochmals skizzierten Gründen ist wie in der Klage – und dem nachgereichten Antrag vom 18.03.2014 - beantragt zu entscheiden.
Die Ruhensanordnung ist von Anfang an nichtig und Ausdruck von – beim LKA Thüringen am 22.04.2014 beanzeigter - Rechtsbeugung durch Beklagtenvertreter gewesen.
Hochachtungsvoll
W. Meißner
[1] „Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.“
[2] Strafanzeige gegen Seehofer u.a.: http://www.wilfriedmeissner. de/pdf/25_08_2013_Anzeige_ wegen_Verschwoerung_ Hochverrat_Regierung_Seehofer. pdf Über die Strafanzeige gegen Frau Merkel und Komplizen wurde am 16.12.2013 auch der Bundestagspräsident Lammert informiert und – angesichts seines Schweigens- öffentlich befragt http://www.abgeordnetenwatch. de/norbert_lammert-778-78288-- f421888.html#q421888
[3]http://www. wilfriedmeissner.de/pdf/18.06. 2013%20Fax%20an% 20Staatsschutz%20Eberswalde% 20Strafanzeige%20Obama.pdf
http://mikemcclaughry. wordpress.com/2013/04/17/ scientology-roots-chapter- twenty-one-3-the-first- scientologists-and-their- masters
http://mikemcclaughry.
Scientology and the CIA are dance partners on the dance floor of social engineering…
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