01. Jan 2017

Anfrage an Herrn Dirk Löther wg. etwaiger Vorgaben an Polizisten

Conny Krystek
Esplanade 13b
07422 Bad Blankenburg


Polizeiinspektion Saalfeld
Herrn Dirk Löther
Promenadenweg 9
07318 Saalfeld

per Telefax: 03671/458 929 (mit Sendebericht - liegt bereits vor)

Bad Blankenburg, den 01.01. 2017



In Sachen: Öffentliche Anfrage wegen etwaiger Vorgaben für Polizisten


Sehr geehrter Herr Löther,

bezugnehmend auf nachstehenden Artikel der Thüringer Allgemeinen vom 31.12.2016 des Autors Herrn Gerald Müller (als Anlage), bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:


1. Existieren etwaige Vorgaben, welche an Polizisten gerichtet sind, in welchen festgelegt ist, „wieviele Anzeigen geschrieben werden müssen, wieviel Verwarnungsgeld herausspringen muß, etc“ ?
2. Sofern solche Vorgaben existieren: Sind diese Vorgaben öffentlich einsehbar? Wer verlangt von Ihnen ab, sich nach diesen Vorgaben zu richten? Wer ist Autor?
3. Sehen Sie eine Gefährdung der Einhaltung des Polizeiaufgabengesetzes durch diese Vorgaben?


Für eine Beantwortung der Fragen wird sich der 13.01.2017 vorgemerkt.



Hochachtungsvoll



____________________
Conny Krystek



Quelle: Thüringer Allgemeine - Knöllchen wichtiger als Serientäter



Conny Krystek
Esplanade 13b
07422 Bad Blankenburg


Polizeiinspektion Saalfeld
Herrn Dirk Löther
Promenadenweg 9
07318 Saalfeld

per Telefax: 03671/458 929 Bad Blankenburg, den 07.01. 2017


In Sachen: Öffentliche Anfrage wegen etwaiger Vorgaben für Polizisten

Sehr geehrter Herr Löther,

in vorbezeichneter Angelegenheit wird Bezug genommen auf Ihr Antwortschreiben vom 03.01.2017, eingegangen am 06.01.2017, in welchem Sie mitteilten, dass in der Landespolizeiinspektion Saalfeld keine Vorgaben im Sinne der Anfrage vom 01.01.2017 existieren.

Diesbezüglich bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie haben Sie geprüft, dass solche Vorgaben nicht existieren?

2. Ist Ihnen bekannt, ob in anderen Polizeiinspektionen derartige Vorgaben für Polizisten existieren?
3. Ist Ihnen die Identität des angeblichen Polizisten bekannt, der diese Äußerung ggü. dem Redakteur der Thüringer Allgemeinen äußerte?

Sofern diese Vorgaben, wie sie im Artikel der Thüringer Allgemeinen vom 31.12.2016 angegeben, in keiner Polizeiinspektion des Landes existieren, dürfte diese Art von Berichterstattung/ Gerüchtestreuerrei die Straftatbestände der §§ 90a, 130 und 185 StGB erfüllen.

4. Haben Sie nach Kenntnisnahme des Sachverhalts bereits entsprechend Strafanzeige gegen den Redakteur Herrn Gerald Müller, der diese Behauptung offensichtlich ungeprüft veröffentlichte, sowie den angeblich befragten Polizisten Herrn Michael H. (womöglich ein Pseudonym) erstattet oder beabsichtigen Sie dies zu tun?


Für die Beantwortung des Schreibens wird sich der 13.01.2017 vorgemerkt.

Hochachtungsvoll

____________________ Conny Krystek

Anlage: Redakteurprofil Gerald Müller
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