05. Mai 2018

Anfrage beim Amtsgerichtsdirektor Kurze wegen unbefugter Datenübermittlung

Conny Krystek
Esplanade 13b
07422 Bad Blankenburg

Amtsgericht Rudolstadt
Herrn Gerichtsdirektor Volker Kurze -persönlich-
Breitscheidstraße 133
07407 Rudolstadt
per Fax: 03672 422-131

Bad Blankenburg, der 29. April 2018

Anfrage nach dem Sittengesetz und dem Landesdatenschutzgesetz // §203 StGB (richterl. und anwaltl. Schweigepflicht)

Sehr geehrter Herr Kurze. Mir ist kürzlich zu Ohren gekommen, daß Sie persönlich Rechtsanwälte dazu anstiften, Kopien von Parteischreiben aus Sorgerechtsverfahren direkt an Jugendamtsbedienstete faxen zu lassen.

Meine Fragen:

1. Stimmt das denn? Habe ich den Rechtsanwalt richtig verstanden?
2. Zu welchem Sachzweck sollte so verfahren werden?
3. Welche Rechtsgrundlage sollte es erlauben, daß Geheimnisse Dritter (personenbezogene Daten der Gegenpartei / Gerüchte) auf diesem Wege zur Kreisverwaltung auch dann gelangen, wenn der Dritte kein informiertes Einverständnis erklärt hat und auch kein natürliches Interesse an einer solchen Datenübermittlung haben dürfte?
4. Weisen Sie auch andere Richter Ihres Verantwortungsbereiches an, die Rechtsanwälte so zu instruieren, wie mir das hinterbracht wurde?

Hintergrund meiner Fragen ist, daß ich selber Einblick in Sorgerechtsverfahren habe und inzwischen weiß, daß im FamFG keine Befugnisnorm genannt ist, welche es Richtern erlauben würde, dieselben Kopien an die Kreisverwaltung zu übermitteln. Dies geht aus einer Erklärung der Verwaltung des Thüringer Landtages vom 20. Februar 2018 hervor, die zu der Petition E-181/17 vorliegt1. Sie finden eine Kopie dieser Erklärung in der Anlage 1.

Für die Erledigung merke ich mir den 5. Mai vor.


Hochachtungsvoll


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Conny Krystek

Anlage: Schreiben zur Petition - hier anklicken:

http://www.wilfriedmeissner.de/pdf/CCF02032018Thu%CC%88rLTzu%C2%A7162FamFG.pdf





Conny Krystek
Esplanade 13b
07422 Bad Blankenburg

Amtsgericht Rudolstadt
Amtsgerichtsdirektor Kurze
Breitscheidstraße 133
07407 Rudolstadt

per Telefax an: 03672/ 4221-31

Bad Blankenburg, den 14.05.2018

In Sachen: 10E-1/18

Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor Kurze,

in vorbezeichneter Angelegenheit wird Bezug genommen auf Ihr Schreiben vom 02.05.2018 zur Anfrage vom 29.04.2018.

In diesem führten Sie aus, dass die §§ 162 I, III, 26 FamFG die einschlägigen Normierungen dafür seien, dass Aktenbestandteile in der Gestalt von Schriftsätzen, Anträgen, Gegenanträgen oder ähnlichen Schreiben an das Jugendamt übermittelt werden würden.

Tatsächlich sind den von Ihnen genannten Normierungen aber keine Befugnisse zu entnehmen, die eine solche gerichtliche Praxis im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Beteiligten rechtfertigen würden. Dies war auch bereits dem Schreiben des Oberregierungsrates Niemeyer vom 20.02.2018 zu entnehmen, welches Sie als Anlage zur Anfrage vom 29.04.2018 erhielten und unkommentiert ließen.

Als Volljurist ist Ihnen bekannt, dass es bei einem Grundrechtseingriff, wie hier bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, einer Befugnisnorm in Form eines parlamentarischen Gesetzes bedarf, die Art und Weise, sowie Weite des Eingriffs explizit benennen; was in den von Ihnen bezeichneten Normierungen nicht der Fall ist. Eine derartige Befugnis kann sich entsprechenden der verfassungsrechtlichen Grundsätze auch nicht aus einer etwaigen Stellung des Jugendamtes ergeben, da dies nicht den Bestimmungen des Gesetzesvorrangs entspricht. Auch unterscheiden Sie hierbei offensichtlich nicht, ob tatsächlich eine Beteiligung des Jugendamtes am Verfahren vorliegt, oder nicht, womit Sie keine Unterscheidung zwischen den Verfahrensrechten der Beteiligten zu bloßen Dritten treffen.

Ungeachtet dessen vermag auch eine etwaige Verschwiegenheitspflicht der Jugendamtsmitarbeiter - möge diese denn eingehalten werden- die Übersendung von persönlichen Daten an Dritte nicht zu rechtfertigen, da auch dieser Umstand den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf das Vorliegen einer ausdrücklichen Aufgabenszuweisungs- und Befugnisnorm nicht gerecht wird, wenn eine Übermittlung erst gar nicht zulässig ist.

Insoweit erbitte ich Konkretisierung darüber, wonach sich die wohl unzulässige Datenübermittlung an Jugendämter u.a. richtet, wenn nicht nach der verfassungsrechtlichen Grundordnung.

Für die Beantwortung ihrerseits wird sich der 25.05.2018 vorgemerkt.


Hochachtungsvoll

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Conny Krystek

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