ERINNERUNG an WAHLLEITER Averdung (LRA Saalfeld-Ru) wegen gelungener / fortwirkender und drohender -GGfremder- Wählertäuschung
Datum: 14. Mai 2014 09:23
Betreff: ERINNERUNG an WAHLLEITER Averdung (LRA Saalfeld-Ru) wegen gelungener / fortwirkender und drohender -GGfremder- Wählertäuschung. Fwd: Herrn Averdung, Rechtsamt
An: recht@kreis-slf.de, presse@tim.thueringen.de
Cc: rudolf.averdung@kreis-slf.de,
Sehr geehrter Herr Averdung,
---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: V B L <sekr.totalitarismusabwehr.
Datum: 11. Mai 2014 21:50
Betreff: Herrn Averdung, Rechtsamt
An: recht@kreis-slf.de
Sehr geehrter Herr Averdung,
- den nicht ermittelnden Staatsanwalt Petzel (vom 06.05.2014) und
- den amtierenden Landrat Holzhey (vom 23.04.2013)
---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: V B L <sekr.totalitarismusabwehr.
Datum: 8. Mai 2014 18:49
Betreff: Heutige Strafanzeige gegen Staatsanwalt PETZEL, Gera, u.a. um die Sache HOLZHEY, Az 010-0145-5/2012 VIS-Nr. 20055/2013 (nun vermutl. Verfassungshochverrat/
An: controlling-qm-
Cc: ...... "alfred.weber@sparkasse-
Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr
& Verein Antikorruption/ Reformation 2014 e.V. i.G.
(1. Vorsitzender)
Dipl. med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
www.wilfriedmeissner.de
Tel.:03671 528932 bzw. 0170 1143 471
Saalfeld, den 02.05.2014
- den sofortigen Ausdruck des Anhangs,
- eine sofortige Eingangsbestätigung sowie
- die Übermittlung Ihres Aktenzeichens.
Von: V B L <sekr.totalitarismusabwehr.
Datum: 8. Mai 2014 10:58
Betreff: LKA-Präsident JAKSTADT anl. Az 010-0145-5/2012 VIS-Nr. 20055/2013 ( nun vermutl. Verfassungshochverrat/
An: controlling-qm-
Cc: rechtsamt@kreis-slf.de, "gesundheitsamt@kreis-slf.de" <gesundheitsamt@kreis-slf.de>, "leitstelle@kreis-slf.de" <leitstelle@kreis-slf.de>, "Poststelle.SLF@polizei.
Dipl.- Med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie, Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
0170 1143 471/ 03671 52 89 32
Saalfeld, den 08.05.2014
An das
Landeskriminalamt Thüringen
Zu Händen des Letztverantwortlichen,
Herrn Präsidenten Jakstat
Am Schwemmbach 69
99099 Erfurt
Fax folgt: (0)361 341 1450
EILT SEHR.
BITTE SOFORT DEM PRÄSIDENTEN PERSÖNLICH VORLEGEN.
Betr.: Strafanzeige
Sehr geehrter Herr Präsident!
Hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen.
Beschuldigte: Verantwortliche(r) von der Staatsanwaltsschaft Gera und Komplizen.
Vorwurf: Rechtsbeugung/ Strafvereitelung im Amt/ Verschwörung /Bandenbetrug bzw. Verfassungshochverrat (Modus Scientology/OSA/WISE/
Sachverhaltsschilderung:
Am 23.04.2013 erstattete ich Strafanzeige gegen den Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, Hartmut Holzhey.
Beweis: Kopie der Anzeige in Anlage 1
Die Anzeige wurde von Ihren Mitarbeitern unter dem Az 010-0145-5/2012 VIS-Nr. 20055/2013 (S.Knopf/ KHK O.Seidel) gesichtet und lt. Vorliegendem Schreibe am 25.04.2013 weitergeleitet an die Generalstaatsanwaltschaft Jena.
In Jena erfolgte die Sichtung unter dem Az 271 AR 118/13. Die dort beschäftigte Staatsanwältin Thiel informierte mich mit Schreiben vom 10.05.2013 „im Auftrag“ (Auftrag- Geber leider noch unbekannt) darüber, daß sie die Anzeige an den Leitenden Oberstaatsanwalt VILLWOCK (bekanntlich ein Bekannter Holzheys) zur Sachbearbeitung übergeben habe (Anlage 2).
In Gera erfolgte die Registrierung unter dem Az 123 Js 16076/13.
Beweis: Kopie des Schreibens der Justizobersekretärin Schleheck vom 21.05.2013 in Anlage 3
Erst auf Nachfrage (am 14.März 2014) erfuhr ich, daß „von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen wurde“. Das teilte die Justizobersekretärin Schleheck – diesmal „auf Anordnung“ wohl des Sachbearbeiters PETZEL, nicht des womöglich zuständigen VILLWOCK (Bekannter HOLZHEYs) - mit Schreiben vom 28.03.2013 mit.
Beweis: Kopie des Schreibens in Anlage 4
Die am 9. April (vgl. Sendebericht in Anlage 4) gestellte Frage nach der Begründung seiner Entscheidung (hilfsweise: wie er dem Vorwurf der Rechtsbeugung begegnen würde) beantwortete Herr Petzel unter Vorspiegelung völlig unerheblicher bzw. evident am Kern vorbeigehender Tatsachen und kompletter Ausblendung meines Vortrages. Dem erhobenen Vorwurf der Rechtsbeugung begegnete er – wohl mangels eines Argumentes – nicht. Eine Rechtsmittelbelehrung gab es auch nicht.
Beweis: Auswertung der – m.E. sofort zu beschlagnahmenden – Akte (Az 123 Js 16076/13)
Ein paar nicht ganz laienhafte Erwägungen, welche der Sachbearbeiter bitte nicht überlesen und auch nicht übergehen sollte
1. Zu den infrage kommenden Komplizen gehört auch des früheren Präsidenten des Thüringer Landes-Verwaltungsamtes (Stephan, CDU), der dem Beschuldigten Hartmut Holzhey 5 Wochen vor der Wahl nun einmal telefonisch erklärt hatte, daß er nicht zugleich Geschäftsführer seiner Firma und Landrat sein könne. Herr Holzhey hatte jedenfalls seine – bezüglich der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens gezielt in die Irre geführten - Wähler darüber nicht informiert und das Amt schließlich angetreten und einen Antrag auf „Nebentätigkeit“ erst danach gestellt.
2. Nach geltender Rechtslage und den Sittengesetzen (von Treu und Glauben…) war das alles nicht erlaubt, was der Beschuldigte PETZEL sicher sehr genau weiß jedenfalls dann, wenn er das Abitur gemacht und einigermaßen erfolgreich eine Hochschul-Rechtslehre durchlaufen haben sollte. Vielmehr hätte der Erstbeschuldigte Holzhey (der mir auf seit 2012 mehrfach gestellte Fragen, ob er CIAntologiker ist, nie antwortete) seine Geschäftsführertätigkeit selbstverständlich niederlegen müssen vor Ableistung des Diensteides, um zum Zeitpunkt der Ableistung seines Eides rechtskonform zu sein. Danach erst hätte der – über alles von Präsident a.D. Peter STEPHAN aufgeklärte - den Antrag stellen können auf Zulassung seiner angeblichen „Nebentätigkeit“.
3. Wie in der Presse bekannt wurde, ist die –gesetzeswidrig nachgeschobene- Beantragung der Nebentätigkeit seitens des Landesverwaltungsamtes zunächst ablehnend beschieden worden ohne Erwägungen zur Meineidsache o.ä.. Das von Holzhey im letzten Moment doch noch angerufene Verwaltungsgericht – Dienstort Gera, wo auch der nun beschuldigte PETZEL (und auch Herr LOStA VILLWOCK) arbeitet – hatte die Klage abgelehnt. Hinterher wurde- erst unter nochmaliger Abänderung des Geschäftsführer- Vertrages bei „Loquitz- Trans“- von mir namentlich nicht bekannten Juristen -oder auch Nichtjuristen?- beim Verwaltungs- Gericht und namentlich ungenannten, womöglich selber korrupten Leuten vom Landesverwaltungsamt das Ganze dann doch irgendwie „durchgewunken“.
4. Selbst diese Tatsache ändert natürlich nichts an der Lüge/ der Täuschung und damit dem tatbestandsmäßigen Rechtsbruch zum Zeitpunkt der Eidesleistung und nichts an der Tatsache, daß der - von welchen einzelnen Verantwortlichen auch immer - letztlich erst irgendwann im Frühjahr 2013 wohl „erkungelte“ Kompromiß im Juli 2012 sicher nicht schon erarbeitet war, wie der Beschuldigte PETZEL entweder insinuieren will oder gegenwärtig bloß irrend einschätzt/ phantasiert bzw. – im Sinne einer unkorrigierbaren Privatüberzeugung – gar wähnt. Man sollte ihn genauestens befragen und – wenn man seine „Logik“ weiter nicht versteht- seriösen psychiatrischen Sachverstand beiziehen lassen. Das Untersuchungsgespräch mit sorgfältigster Exploration sollte in diesem Fall unbedingt komplett videografiert werden (vgl. mein Vorschlag/ meine anhängende Transparenzinitiative/Petition beim Landtag vom 18.03.2014 in Anlage 5).
5. Die Sachbearbeitung durch wen auch immer im Landesverwaltungsamt und welche Richter auch immer konnte formal erst geschehen nach Antragsstellung durch den doch arglistig täuschenden Beschuldigten Holzhey und die schweigenden – leider z.T. noch mächtigen- Mitwisser, welche wer weiß was von ihrem Schweigen haben werden oder sich versprechen ließen. Der Mitarbeiter KOHLBECK vom Landesverwaltungsamt jedenfalls muß vom Meineidvorwurf Kenntnis erlangt und damit als Beamter Gelegenheit gehabt haben, sich mit der Frage zu befassen, ob er remonstrieren müsse. Ich kann beweisen, daß ich auch ihn im April 2013 informierte. Interessiert sie das?
6. Der Beschuldigte Holzhey jedenfalls bezieht aufgrund seiner bestimmt intendiert falschen Eidesleistung (er hielte sich an die geltenden Gesetze und werde das auch künftig tun) monatlich Einkünfte aus der Staatskasse, welche er natürlich auf Heller und Pfennig zurückzahlen müßte, ginge es irgendwann mit rechten Dingen zu.
Und das wird so kommen müssen.
Anträge
Hiermit stelle ich Strafantrag gegen Staatsanwalt Petzel (und mutmaßliche Komplizen wie Villwock, Stephan & Co) aus allen rechtlichen Gründen und beantrage zugleich lupenreine Ermittlungen gemäß geltender Vorschriften / Amtspflichten ohne Ansehen auch solcher -womöglich skrupellos arglistig täuschend agierender- Personen, welche Spitzenämter in der Administration und in der Judikative bekleideten oder noch bekleiden.
Es wird Zeit, daß sich der Freistaat Thüringen endlich - unter Mitwirkung des Wahrheit, Recht und Volkes- von der korrupten –verfassungsfeindlichen- Clique selbst befreit, indem es der verlogenen „Elite“ die Maske vom Gesicht nimmt und den verschwörerischen Bandenbetrug offen legt.
Der GGkonform handelnde Sachbearbeiter sollten sich darüber klar sein, daß die überwältigende – demokratische - Mehrheit der hier Lebenden auf seiner Seite wäre, würde alles bekannt. Zum effektiven Schutz des Sachbearbeiters vor Versuchungen, welche andere (auch ein fröhlicher Herr Minister, der sich letzten Sonntag zum CDU- Hoffest hier mit dem Beschuldigten Holzhey zusammen zeigte) sich ausdenken könnten - und weil ich keine gesetzlichen Schweigepflichten zu beachten habe – werde ich mein hier vorgetragenes Anliegen daher sogleich öffentlich verbreiten.
Bitte teilen Sie mir unverzüglich das Aktenzeichen und die Kontaktdaten des Ermittlers mit.
Zugleich bitte ich um Vernehmung in der Sache, denn es sind weitere Angaben zu machen. Sollten Sie etwas wider Erwarten gar nicht verstanden haben, bitte ich um sofortige Mitteilung.
Hochachtungsvoll
Dipl. med. W. Meißner
Anlagen: 1-5 (20 Seiten)
Von: V B L <sekr.totalitarismusabwehr.
Datum: 23. April 2013 11:49
Betreff: Erst einmal nur für Sie
An: Krokus
Dipl.- Med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie, Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
0170 1143 471
Saalfeld, den 23.04.2013
An das
Landeskriminalamt Thüringen
Zu Händen des Letztverantwortlichen,
Herrn Präsidenten Jakstadt
Am Schwemmbach 69
99099 Erfurt
Fax: (0)361 341 1450
Betr.: Herrn Hartmut Holzhey, Landrat. Strafanzeige, Strafantrag.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen.
Ich beantrage die baldige Mitteilung des Aktenzeichens, der Kontaktdaten des federführenden Beamten und bitte ggf. um Nachfragen, falls Verständigungsschwierigkeiten bestehen sollten.
Beschuldigter: Herr Hartmut Holzhey, An der Politz 12, 07318 Saalfeld.
Vorwurf: Meineid u.a. Amtsdelikte
Tatzeit und Tatort: 10.7.2012 in der Feuerwache Rudolstadt im Rahmen der Kreistagssitzung.
Zeugen: u.a. Mitglieder des Kreistages Saalfeld – Rudolstadt, Lokal- Redakteur der Ostthüringer Zeitung , T. SPANIER.
Schilderung von Sachverhalten
Am 11.04.2013 hatte ich Gelegenheit, als Gast an der Sitzung der CDU- Ortsgruppe Saalfeld teilzunehmen, die unter der Leitung von Herrn Kowalleck (MdL) stattfand.
Im Verlauf der Versammlung wurden den Teilnehmern mehrere Exemplare des Ausdruckes eines – vom Beschuldigten auf Facebook veröffentlichten - Dokumentes ausgeteilt, wovon ich mir eines sicherte. Sie sollten an dem Tag offenbar dazu dienen, gegen das angeblich von der Verwaltung verfügte „Berufsverbot“ zu polemisieren und eine entsprechende Gruppendynamik / Kampagne in Gang setzen bei den Anwesenden und in der propagandistisch beeinflußbaren Umgebung. Die Ortsgruppe solle sich nun demonstrativ hinter den – als Opfer der Verwaltung phantasierten – Beschuldigten stellen, taten mehrere Personen kund, von denen ich nur den MdL Kowalleck namentlich kenne. Die anderen Teilnehmer schrieben sich in eine Liste ein, soweit sie Parteimitglieder waren.
Beweis: Zeugenbefragung MdL Kowalleck.
Auf 5 A-4- Seiten ist (im Querformat links) jeweils eine Seite der Kopie des –den Beschuldigten betreffenden- Widerspruchsbescheides (zu Az.:240.1-1442-072/12-SLF) des Landesverwaltungsamtes vom 14.03.2013 zu lesen. Rechts finden sich „Fakten und Erklärungen zum LVA-Bescheid“, die z.T. geeignet sind, die Vorgänge um die Wahl und die Vereidigung des Beschuldigten in ganz anderem Licht zu sehen, als das anhand der bisher in der Presse und im Fernsehen / Radio gestreuten Nachrichten möglich war.
Beweis: Kopien (5 Seiten) in der Anlage
Ich zitiere Seite 1 aus den „Fakten und Erläuterungen“:
„3. Im März 2012 (ca. 5 Wochen vor der Wahl) telefonierte ich mit dem damaligen Präsidenten des LVA – er meinte, dass man auch als Wahl- Beamter keine 2(!) Herren dienen dürfe… Er blieb mir die Antwort schuldig, wer denn neben der Bürger des Landkreises mein zweiter Herr wäre. Das Unternehmen gehört doch mir selbst… Das Landratsamt hat mich zur Wahl zugelassen und vom LVA kam kein Veto. Auch sonst gab es kein einziges öffentliches Signal, dass mein Vorhaben ungesetzlich sei.
4. Ich wurde am 22.04.2013 zum Landrat gewählt – ich habe am 25.04.2012 per E- Mail beim LVA um Abstimmung der notwendigen Formalien gebeten. Es gab innerhalb der nächsten 9 Wochen (!) keinerlei Signale, dass mein Amtsantritt am 01.07.2012 ungesetzlich sei.
5. Unmittelbar nach Amtsantritt (Hervorhebungen durch mich, W.M.) legte ich dem LVA meinen neuen Geschäftsführervertrag (nur noch strategische Aufgaben, Zeitaufwand und Entlohnung weit unter der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze für Beamtennebentätigkeit) vor und bat offiziell um Genehmigung der Nebentätigkeit.“
(Zitatende)
Anmerkungen/zusätzliche Erinnerungen/Bewertungen:
1. Der Beschuldigte war am 10.07.2013 in Rudolstadt als Landrat vereidigt worden[1]. Er hatte erst „nach Amtsantritt“ beim Landesverwaltungsamt den Antrag auf Genehmigung der „Nebentätigkeit“ als Geschäftsführer seiner Loquitz-Trans- GmbH gestellt, nachdem eine telefonische Anfrage beim dortigen Präsidenten - im März 2012 – selbstverständlich ergeben hatte, daß die Ausübung von Amt und Geschäftsführertätigleit in Personalunion unzulässig wäre entspr. des Regelungsgehaltes des § 66 ThürBG.
2. Den auf „Facebook“ veröffentlichten Ausführungen des Beschuldigten unter „3.“ ist zu entnehmen, daß dieser telefonisch – seitens des damals amtierenden Präsidenten des Landes- Verwaltungsamtes – bereits im März 2012, fünf Wochen vor der Wahl, den eindeutigen Hinweis erhalten hatte, daß er das angestrebte Amt des Landrates und seine Geschäftsführertätigkeit (für seine Firma Loquitz- Trans) nicht nebeneinander würde ausüben dürfen. Denn auch als Wahlbeamter, so hatte er erfahren, dürfe man nicht zwei Herren dienen. Seine – nun ein Jahr später auf Facebook gemachte – Äußerung, der Präsident habe „gemeint“, ist nur als Bagatellisierung zu verstehen. Denn auf eine bloße „Meinungsäußerung“ zu diesem Thema (der Auslegung des Regelungsgehaltes des § 66 ThürBG) wird man die extra auf eine entsprechende Anfrage zu hören gewesenen Worte eines Präsidenten der Landesverwaltung natürlich nicht herunterstufen bzw. bagatellisieren können, sofern man vernünftige Maßstäbe anlegt. Nach gewöhnlichem Sprachverständnis ist jedem klar, was es bedeutet, wenn es heißt, man könne auch als Wahlbeamter nicht zwei Herren dienen. Der Beschuldigte war also über die Rechtslage informiert. Die nun angefügte Anmerkung „für´s Publikum“ („Das Unternehmen gehört doch mir selbst.“) soll ganz offenbar ein Versuch sein, darüber (und auch über die Verantwortung der in der Firma beschäftigten Mitarbeiter) hinwegzutäuschen.
3. Über sein Wissen bzgl. der Unvereinbarkeit hat der Beschuldigte die Wahlberechtigten vorsätzlich nicht informiert. Alle Wähler gingen also in Bezug auf diese Grundsatzangelegenheit nicht informiert – und aufgrund sozusagen einer natürlichen Unschuldsvermutung bzw. in gutem Glauben - davon aus, daß sich der Beschuldigte rechtmäßig verhalten würde, wenn es ihm die Stimme gab. Denn tatsächlich gab es seinerzeit keine öffentlich gewordenen kritischen – auf die eindeutige Rechtslage Bezug nehmende - Stimmen seitens der Presse oder seitens der Unterstützer, zu denen die Kreisverbände von CDU und FDP gehörten.
ZEUGE: U.a. Thomas SPANIER, Lokalredaktion der Ostthüringer Zeitung, Büros in Saalfeld, Rudolstadt.
4. Man muß also davon ausgehen, daß die Wähler am 22. April 2012 grundsätzlich nicht im Zustand des informierten Einverständnisses für den Beschuldigten (und sein Vorhaben der Personalunion) votierten, sondern vorsätzlich getäuscht wurden. Denn sie wie auch die gesamte Öffentlichkeit erfuhren von der im März 2012 erfolgten Klarstellung des Präsidenten des Landesverwaltungsamtes bis zum April 2013 damals nichts. Der Beschuldigte hielt mit seinem Wissen vorsätzlich hinter dem Berg.
5. Es oblag – gemessen am Gesetz – natürlich weder dem Wahlleiter Dietz noch dem Landratsamt oder auch dem Landesverwaltungsamt, irgendwann „ein Veto einzulegen“, um die Wählbarkeit des Beschuldigten infrage zu stellen oder seine Wahl zu vereiteln, wie die „Erläuterungen“ des Beschuldigten nun suggerieren sollen. Es lag allein in Letzt-Verantwortung des Beschuldigten, nach den mahnenden bzw. aufklärenden Worten des vormaligen Präsidenten des Landesverwaltungsamtes, das Gesetz ernst zu nehmen und einzuhalten, bei noch bestehenden Unklarheiten sich beraten zu lassen. CDU und FDP beschäftigen bekanntlich allerhand Juristen. Die werden nicht alle „auf den Kopf gefallen“ sein und sie hatten etwa 14 Wochen Zeit (vom Telefonat bis zum Schwur).
6. Trotz vorhandenen – anderen gegenüber verschwiegenen - Vorwissens zur Unrechtmäßigkeit einer von ihm angestrebten – und dann ab 1.7.2012 ohne Rechtsgrundlage praktizierten – Personalunion von Geschäftsführerschaft und Amt stellte sich der Beschuldigte zur Wahl und nahm sie an.
7. Auch nach der Wahl stellte er nicht etwa vorsorglich doch noch einen Antrag auf Genehmigung einer – lt. Gesetz nun einmal nachlesbar vorher genehmigungspflichtigen - „Nebentätigkeit“ ab Amtsübernahme. Er wartete einfach ab bzw. will er das LVA lediglich – per E- Post- „um Abstimmung der notwendigen Formalien gebeten“ haben (Punkt 4). Seinen aktuellen „Fakten und Erläuterungen“ hätte es eines „Vetos“ seitens des Landesverwaltungsamtes bedurft (bzw. irgendwelcher äußerer - öffentlicher – „Signale“ des Inhaltes, daß sein Handeln ab 1.7.2013 ungesetzlich sein würde. Unter der Hand delegiert der Beschuldigte ein Jahr danach also öffentlich die Verantwortung für sein (Nichts-) Tun versuchsweise von sich weg an andere.
8. Das Gesetz sieht erkennbar nicht vor, daß jemand aus dem Landesverwaltungsamt oder sonst jemand einer Privatperson (vor Amtsantritt) und ohne Antrag Handlungsanweisungen gibt. Der Gesetzgeber ist vermutlich davon ausgegangen, daß Bewerber um das Amt eines Wahlbeamten selber aktiv werden und wissen, was das Gesetz besagt in Bezug auf die Grenzen de Erlaubten. Herr Holzey wußte das ja auch, war – wie er nun nach dem 14.03.2013 selber schreibt - aktiv geworden, hatte den Präsidenten gefragt und die Klarstellung erfahren, entschied sich aber auch in den 9 Wochen nach der Wahl gegen eine eigenverantwortliche Entscheidung für entweder das angestrebte Amt oder die Weiterführung seines Geschäfts. Er ließ es einfach „drauf ankommen“.
9. Das Gesetz sieht natürlich auch nicht vor, daß ein Beamter eine Nebentätigkeit schon ausübt, wenn er den Antrag stellt. Der Beschuldigte führte seine Geschäftsführertätigkeit einfach fort und stellte das Landesverwaltungsamt dann – „unmittelbar nach Amtsübernahme“ – vor vollendete Tatsachen: Seinen „Fakten und Erläuterungen“ zufolge legte er dann seinen „neuen Geschäftsführervertrag“ vor und „bat offiziell um Genehmigung der Nebentätigkeit“. So zieht man andere „über den Tisch“.
10. Im Moment der Vereidigung / des Schwurs am 10.07.2012 hatte der Beschuldigte also eindeutig über die Notwendigkeit der Beantragung der Genehmigung seiner – bagatellisierend so genannten – „Nebentätigkeit“ Bescheid gewußt.
Er ging nicht etwa von einer stillschweigenden Genehmigung deswegen aus, weil von anderen „kein Veto“ bzw. kein „öffentliches Signal“ gekommen war. Er hatte vielmehr am Tag seiner Vereidigung sowohl die Beurteilung des vormaligen LVA- Präsidenten im Gedächtnis als auch den Genehmigungsvorbehalt des Thür.BG. Wir lesen in § 66 Abs. 1: „Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 67 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, … .“. Die vorherige Genehmigung konnte aber allein deshalb nicht erteilt werden, weil der Antrag seitens des Beschuldigten – vorsätzlich - gar nicht „vorher“ gestellt worden ist, sondern bezeichnenderweise erst unmittelbar danach.
11. Das bedeutet, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Vereidigung eindeutig vorsätzlich das geltende Beamten-Gesetz mißachtete und also widerrechtlich das Amt übernahm. An dieser Interpretation führt nach Lage der Dinge nichts vorbei, wenn man auf dem Boden der Tatsachen bleibt, worum ich hiermit höflichst bitte.
Die Eidesformel lautete: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen“, womöglich mit dem Zusatz „so wahr mir Gott helfe".
Dem Geist und dem Buchstaben dieses Schwurs der Loyalität zugunsten des Gemeinwohls bzw. der eindeutig rechtstaatlichen Orientierung/ des Rechtsstaates hatte er da schon zuwider gehandelt, er lebte schon „in der Lüge“, was wohl jetzt zweifelsfrei feststeht.
12. Keine von dem Beschuldigten „als Amtsperson“ geleistete Unterschrift wird rechtswirksam sein, denn der Beschuldigte ist nicht rechtmäßig Landrat geworden, nachdem er es - schuldhaft - unterließ, seinen Geschäftsführervertrag vor Amtsübernahme und dem Zeitpunkt des Schwurs bzw. des mutmaßlichen Meineides zu kündigen.
13. Um weiteren Schaden abzuwenden, ist nach meiner Überzeugung – als Staatsbürger, der die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt derzeit durch den Beschuldigten mißachtet bzw. ausgehebelt sieht - und als Seelenheilkundiger, der die Charaktereigenheiten des Beschuldigten zusätzlich aus insgesamt drei persönlichen Begegnungen einigermaßen zuverlässig einzuschätzen in der Lage ist und weitere annehmbare Regelverstöße (bzw. dissoziale Verhaltensweisen) gegenüber dem Landesverwaltungsamt beschrieben hat, beantrage ich sorgfältigste und doch zügige Sachbearbeitung.
14. Das Landesverwaltungsamt hat bei der Sachbearbeitung offenbar keine Kenntnis gehabt von dem Inhalt des Telefonates, das der Beschuldigte seinerzeit mit dem nun nicht mehr amtierenden Präsidenten geführt hat.
15. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfes – m.W. eines Verbrechens - und des Charakters des Beschuldigten rate ich dringend zu rechtsstaatlich gebotenen und zugleich fürsorglichen Maßnahmen, die Selbst- und Fremdgefährdungen durch den Beschuldigten, der m.W. verheiratet und Familienvater ist, zu minimieren.
Hochachtungsvoll
Dipl. med. W. Meißner
Anlage (Kopie des - teilanonymisierten - Widerspruchsbescheides aus dem Landesverwaltungsamt vom 14.03.2013 mit Anmerkungen des Beschuldigten: „Fakten und Erläuterungen“, 5 Seiten)