30.
Sep 2013
Gastbeitrag: Der große Betrug mit den Pfändungsschutzkonten (P-Konto) - Pfändung trotz Pfändungsschutz
Meist reicht das Geld gerade so und dann kommen noch unerwartete Dinge hinzu, die eine Menge Geld kosten, was einfach nicht da ist oder man gerät durch Gerichte in die Schuldenfalle, weil diese einem Unterhaltskosten „aufbrummen“, für die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, man dann noch Gerichtskosten bezahlen soll, wenn man sich darüber beschwert, etc.
Folge ist oftmals, dass man eines Tages durch eine Kontopfändung überrascht wird und erst einmal nichts mehr zu funktionieren scheint. Am Freudigsten ist ein solches Ereignis, wenn dieses drei Tage vor Weihnachten geschieht, wie es sich in meinem Fall zugetragen hat.
Doch die Kreissparkasse als dein „Retter“, weiß sofort Rat. Man könne doch das Girokonto, sogar rückwirkend, in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dies bedeutet, dass der Kontoinhaber vor Pfändungen insoweit geschützt ist, dass ihm ein Freibetrag in Höhe von 985,-€ zustünde, der unpfändbar ist. (Der Gesetzgeber wollte den Schuldner damit ein Existenzminimum belassen, um die laufenden Kosten begleichen zu können.) So wurde es von der Kreissparkasse angepriesen. Hierfür musste ich lediglich eine Zusatzvereinbarung über die Führung des Kontos als P-Konto unterzeichnen und die Sache war geritzt. In dieser Vereinbarung wurde lediglich festgehalten, dass mein Girokonto ab sofort gem. § 850k VII ZPO als Pfändungsschutzkonto geführt wird, ich der Sparkasse versichere, dass ich kein weiteres P-Konto bei einer anderen Bank führe und die monatlichen Kosten für die Führung meines Kontos als P-Konto. Weitere Vereinbarungen wurden darin nicht getroffen. Es wurde auch nicht auf weitere Geschäftsbedingungen verwiesen, etc.
Froh darüber, dass zumindest ein kleiner Schutz meines Geldes, von dem wir leider alle abhängig gemacht wurden, besteht, hatte ich mich nun sicher gefühlt, musste ich doch nur darauf achten, dass keine Zahlungen auf mein Konto eingehen, die den Freibetrag übersteigen. Doch nach einigen Monaten wurde ich von der Sparkasse über eine erneute Pfändung meines Kontos, meines sogenannten Pfändungsschutzkontos informiert. Völlig verdutzt, begab ich mich in die Filiale der Sparkasse, um den Vorgang aufzuklären, da ja offensichtlich etwas schief gegangen sein musste. Denn den Freibetrag hatte ich zu keinem Zeitpunkt überschritten.
Ich erklärte der Mitarbeiterin am Schalter also kurz den Sachverhalt und bat darum, dass Sie mir bitte erklären möge, was da vor sich geht. Mir wurde daraufhin entgegnet:
Da musste ich etwas völlig falsch verstanden haben, denn durch die Mitarbeiterin am Schalter wurde mir erklärt, dass das alles ganz anders sei. Man müsse das Konto monatlich „auf Null setzen“, da das verbliebene Geld zwar im nächsten Monat den Freibetrag erhöhen würde, im übernächsten Monat dann jedoch gepfändet werden könne. Natürlich wollte ich von der Dame wissen, wo dies stünde und welche gesetzlichen Grundlagen dieser Handlungsweise zugrunde liegen. „Das steht doch überall!“, wurde mir entgegnet. „Was genau ist überall?“, fragte ich weiter. „Na bei „google“ oder so, das können Sie doch im Internet nachlesen und außerdem hat Ihnen der Geschäftsführer bei Vertragsabschluss gesagt, dass Sie sich einen Anwalt nehmen sollen, der Ihnen das mit dem P-Konto alles erklärt.“ Ich fragte die Mitarbeiterin daraufhin, ob Sie mir gerade erklären wollte, dass ich die Geschäftsbedingungen, die Grundlage für mein Vertragsverhältnis mit der Sparkasse sind im Internet googeln soll und Sie mir nicht sagen könne, auf Grund welcher Gesetze die Sparkasse handelt, wenn es darum geht, mein Konto zu plündern. Plötzlich wurde es still. Dann wurde mir gesagt, dass mein Verhalten hier in der Filiale doch ziemlich peinlich wäre. Leicht die Stimme hebend, entgegnete ich, dass es doch eher für die Sparkasse peinlich sein sollte, wenn Sie ihre Kunden betrügt. Wir verblieben damit, dass die Mitarbeiterin mir die gesetzlichen Grundlagen für die erneute Kontopfändung aushändigen soll und ich in einer Stunde noch einmal vorbei kommen würde. Ich hatte ja schon nicht mal mehr erwartet, dass es möglich sei, mir diese Grundlage gleich auszuhändigen.
Eine Stunde später wurden mir durch die Mitarbeiterin der Kreissparkasse zwei Blätter ausgehändigt, die offensichtlich die gesetzliche Grundlage für die Kontopfändung sein sollten, denn nach diesen hatte ich ja verlangt. Auf dem ersten Blatt war folgendes vermerkt:
„§ 850 K Abs.1 Satz 1 ZBO in Verbindung mit § 850 C Abs. 1 S.1 Abs. 2a ZBO“
Hat man sich zumindest ein wenig mit den Gesetzen in der BRD auseinandergesetzt, wird man sich schnell fragen, was „ZBO“ sein soll. Die gute Frau meinte damit die „ZivilBrozessordnung“ → Nach der Rechtsschreibreform kann man das sicherlich auch so schreiben. Also tatsächlich war wohl die Zivilprozessordnung gemeint. Aus diesem „Schreibfehler“ lassen sich nun wiederum zwei mögliche Rückschlüsse ziehen. Entweder wusste die Mitarbeiterin es nicht besser oder aber handelte es sich um eiskalte Berechnung, denn im Nachhinein war dann etwas ganz anderes gemeint. Die übliche Herangehensweise, wenn man nicht mehr weiß, was man noch lügen soll. Ich konfrontierte die Dame gleich damit, dass in der von ihr angegebenen gesetzlichen Grundlage nicht stehen würde, dass eine solche Vorgehensweise, wie sie von der Sparkasse praktiziert wird, legitim sei, woraufhin mir ein weiteres Blatt ausgehändigt wurde, auf welchem erkennbar ein Abschnitt aus einem Buch kopiert wurde. Das sollte nun die weitere gesetzliche Grundlage sein. Blöd war nur, dass sich auf der Kopie eine Randnummer befand. Bis dato war mir nicht bekannt, dass Gesetze Randnummern besitzen, weshalb ich nach der Quelle dieses Textabschnittes fragte. Die Mitarbeiterin musste deshalb noch einmal in der „Rechtsabteilung“ anrufen. Als Quelle wurde dann folgendes vermerkt:
Eine Woche später – Termin beim Geschäftsführer: Dieser Jüngling hatte sich nicht einmal die Mühe gemacht, sich auf den Termin vorzubereiten, geschweige denn die von mir geforderten Unterlagen auszuhändigen. Stattdessen verkündete er mir siegessicher, dass ich das doch unterschrieben hätte, selbst wenn er mir nicht gesagt hätte, dass ich mein Konto monatlich auf Null setzen müsste. Ich erklärte ihm, dass es Betrug und Täuschung sei, was hier mit den Kunden gemacht wird und ich dies strafrechtlich verfolgen lassen müsse. Aber das animierte ihn nicht dazu, einmal von seinem hohen Ross hinab zu steigen und über sein betrügerisches Handeln nachzudenken. Ich solle doch eine Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung der Bank einreichen. Diese würde das dann bearbeiten.
Das tat ich, erläuterte noch einmal den gesamten Sachverhalt und bekam einige Wochen später eine interessante Antwort der Sparkasse. In diesem Schreiben heißt es u.a.
Und so wollen Sie einen abspeisen. Im Antwortschreiben der Sparkasse wurde nicht mit einem Satz auf die Inhalte meines Schreibens eingegangen und auch die Beschwerdeabteilung konnte mir keine gesetzliche Grundlage für meine Kontopfändung aushändigen – denn es gibt keine. Hieraus werden wieder die scientologischen Methoden des Reframing, etc. erkennbar. Der Gesetzgeber hat eine solche Vorgehensweise zumindest nicht vorgesehen, deshalb haben sich die oberen Geschäftsgurus kurzerhand selbst etwas dazu ausgedacht. Man muss sich ja schließlich auch irgendwie über Wasser halten – nicht wahr?
Später habe ich durch eine Verwandte in einer anderen Filiale erfragen lassen, wie es mit einem P-Konto aussieht und ihr wurden die selbigen Antworten gegeben wie mir – Pfändungsschutz bis zum Freibetrag; das Geld sei sicher. Also liegt es auf der Hand. Es handelt sich hier nicht um einen einzelnen Irrtum – nein mit dem Leid der Menschen werden wieder einmal Geschäfte gemacht.
Sollte auch euch ein solches Szenario ereilen, dann beruft euch immer auf die gesetzlichen Grundlagen, lasst nicht locker und erstattet Strafanzeige. Sicherlich ist uns auch aus eigener Erfahrung bewusst, dass diese Strafanzeigen aus ganz plausiblen Gründen eingestellt werden müssen – aber denkt immer an das Gesetz der Kausalität.
herzliche Grüße, Atomino
Folge ist oftmals, dass man eines Tages durch eine Kontopfändung überrascht wird und erst einmal nichts mehr zu funktionieren scheint. Am Freudigsten ist ein solches Ereignis, wenn dieses drei Tage vor Weihnachten geschieht, wie es sich in meinem Fall zugetragen hat.
Doch die Kreissparkasse als dein „Retter“, weiß sofort Rat. Man könne doch das Girokonto, sogar rückwirkend, in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dies bedeutet, dass der Kontoinhaber vor Pfändungen insoweit geschützt ist, dass ihm ein Freibetrag in Höhe von 985,-€ zustünde, der unpfändbar ist. (Der Gesetzgeber wollte den Schuldner damit ein Existenzminimum belassen, um die laufenden Kosten begleichen zu können.) So wurde es von der Kreissparkasse angepriesen. Hierfür musste ich lediglich eine Zusatzvereinbarung über die Führung des Kontos als P-Konto unterzeichnen und die Sache war geritzt. In dieser Vereinbarung wurde lediglich festgehalten, dass mein Girokonto ab sofort gem. § 850k VII ZPO als Pfändungsschutzkonto geführt wird, ich der Sparkasse versichere, dass ich kein weiteres P-Konto bei einer anderen Bank führe und die monatlichen Kosten für die Führung meines Kontos als P-Konto. Weitere Vereinbarungen wurden darin nicht getroffen. Es wurde auch nicht auf weitere Geschäftsbedingungen verwiesen, etc.
Froh darüber, dass zumindest ein kleiner Schutz meines Geldes, von dem wir leider alle abhängig gemacht wurden, besteht, hatte ich mich nun sicher gefühlt, musste ich doch nur darauf achten, dass keine Zahlungen auf mein Konto eingehen, die den Freibetrag übersteigen. Doch nach einigen Monaten wurde ich von der Sparkasse über eine erneute Pfändung meines Kontos, meines sogenannten Pfändungsschutzkontos informiert. Völlig verdutzt, begab ich mich in die Filiale der Sparkasse, um den Vorgang aufzuklären, da ja offensichtlich etwas schief gegangen sein musste. Denn den Freibetrag hatte ich zu keinem Zeitpunkt überschritten.
Ich erklärte der Mitarbeiterin am Schalter also kurz den Sachverhalt und bat darum, dass Sie mir bitte erklären möge, was da vor sich geht. Mir wurde daraufhin entgegnet:
„Was soll ich Ihnen denn da erklären?“
Über diese Antwort war ich sehr verwundert. Deshalb erläuterte ich weiterhin, dass mir durch den Geschäftsführer der Sparkasse erklärt worden war, dass ich einen Freibetrag besitzen würde und jegliches Guthaben unter diesem Freibetrag unpfändbar sei.Da musste ich etwas völlig falsch verstanden haben, denn durch die Mitarbeiterin am Schalter wurde mir erklärt, dass das alles ganz anders sei. Man müsse das Konto monatlich „auf Null setzen“, da das verbliebene Geld zwar im nächsten Monat den Freibetrag erhöhen würde, im übernächsten Monat dann jedoch gepfändet werden könne. Natürlich wollte ich von der Dame wissen, wo dies stünde und welche gesetzlichen Grundlagen dieser Handlungsweise zugrunde liegen. „Das steht doch überall!“, wurde mir entgegnet. „Was genau ist überall?“, fragte ich weiter. „Na bei „google“ oder so, das können Sie doch im Internet nachlesen und außerdem hat Ihnen der Geschäftsführer bei Vertragsabschluss gesagt, dass Sie sich einen Anwalt nehmen sollen, der Ihnen das mit dem P-Konto alles erklärt.“ Ich fragte die Mitarbeiterin daraufhin, ob Sie mir gerade erklären wollte, dass ich die Geschäftsbedingungen, die Grundlage für mein Vertragsverhältnis mit der Sparkasse sind im Internet googeln soll und Sie mir nicht sagen könne, auf Grund welcher Gesetze die Sparkasse handelt, wenn es darum geht, mein Konto zu plündern. Plötzlich wurde es still. Dann wurde mir gesagt, dass mein Verhalten hier in der Filiale doch ziemlich peinlich wäre. Leicht die Stimme hebend, entgegnete ich, dass es doch eher für die Sparkasse peinlich sein sollte, wenn Sie ihre Kunden betrügt. Wir verblieben damit, dass die Mitarbeiterin mir die gesetzlichen Grundlagen für die erneute Kontopfändung aushändigen soll und ich in einer Stunde noch einmal vorbei kommen würde. Ich hatte ja schon nicht mal mehr erwartet, dass es möglich sei, mir diese Grundlage gleich auszuhändigen.
Eine Stunde später wurden mir durch die Mitarbeiterin der Kreissparkasse zwei Blätter ausgehändigt, die offensichtlich die gesetzliche Grundlage für die Kontopfändung sein sollten, denn nach diesen hatte ich ja verlangt. Auf dem ersten Blatt war folgendes vermerkt:
„§ 850 K Abs.1 Satz 1 ZBO in Verbindung mit § 850 C Abs. 1 S.1 Abs. 2a ZBO“
Hat man sich zumindest ein wenig mit den Gesetzen in der BRD auseinandergesetzt, wird man sich schnell fragen, was „ZBO“ sein soll. Die gute Frau meinte damit die „ZivilBrozessordnung“ → Nach der Rechtsschreibreform kann man das sicherlich auch so schreiben. Also tatsächlich war wohl die Zivilprozessordnung gemeint. Aus diesem „Schreibfehler“ lassen sich nun wiederum zwei mögliche Rückschlüsse ziehen. Entweder wusste die Mitarbeiterin es nicht besser oder aber handelte es sich um eiskalte Berechnung, denn im Nachhinein war dann etwas ganz anderes gemeint. Die übliche Herangehensweise, wenn man nicht mehr weiß, was man noch lügen soll. Ich konfrontierte die Dame gleich damit, dass in der von ihr angegebenen gesetzlichen Grundlage nicht stehen würde, dass eine solche Vorgehensweise, wie sie von der Sparkasse praktiziert wird, legitim sei, woraufhin mir ein weiteres Blatt ausgehändigt wurde, auf welchem erkennbar ein Abschnitt aus einem Buch kopiert wurde. Das sollte nun die weitere gesetzliche Grundlage sein. Blöd war nur, dass sich auf der Kopie eine Randnummer befand. Bis dato war mir nicht bekannt, dass Gesetze Randnummern besitzen, weshalb ich nach der Quelle dieses Textabschnittes fragte. Die Mitarbeiterin musste deshalb noch einmal in der „Rechtsabteilung“ anrufen. Als Quelle wurde dann folgendes vermerkt:
„ Pfändungsschutzkonto – das neue P-Konto in der Bankpraxis ISBN: 978-3-940976-44-4“
„Ein seltsames Gesetzeskommentar“, dachte ich bei mir, vereinbarte noch einen Termin mit dem Geschäftsführer zur weiteren Klärung, zu welchem ich verlangte, dass mir die tatsächlichen gesetzlichen Grundlagen ausgehändigt werden und ggf. eine Auflistung meiner Kontoaktivitäten, aus denen hervorgeht, dass ein Betrag in Höhe der Pfändung als Überbetrag entstanden sei und zog von Dannen. Wie es mir die Mitarbeiterin der Sparkasse empfohlen hatte, googelte ich zu Hause angekommen gleich einmal nach „ Pfändungsschutzkonto – das neue P-Konto in der Bankpraxis ISBN: 978-3-940976-44-4“. Diesen Spaß sollten Sie sich auch einmal machen. Heraus kam, dass es sich hier um einen Anwendungsratgeber handelte, der u.a. von einem Mitarbeiter der Volksbank geschrieben wurde. Und das soll nun die gesetzliche Grundlage für P-Konten sein? Die Dreistigkeit der Banken kennt keine Grenzen – man könnte es beinahe mit dem Drucken von Geldscheinen vergleichen.. denn auch diese ist grenzenlos.Eine Woche später – Termin beim Geschäftsführer: Dieser Jüngling hatte sich nicht einmal die Mühe gemacht, sich auf den Termin vorzubereiten, geschweige denn die von mir geforderten Unterlagen auszuhändigen. Stattdessen verkündete er mir siegessicher, dass ich das doch unterschrieben hätte, selbst wenn er mir nicht gesagt hätte, dass ich mein Konto monatlich auf Null setzen müsste. Ich erklärte ihm, dass es Betrug und Täuschung sei, was hier mit den Kunden gemacht wird und ich dies strafrechtlich verfolgen lassen müsse. Aber das animierte ihn nicht dazu, einmal von seinem hohen Ross hinab zu steigen und über sein betrügerisches Handeln nachzudenken. Ich solle doch eine Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung der Bank einreichen. Diese würde das dann bearbeiten.
Das tat ich, erläuterte noch einmal den gesamten Sachverhalt und bekam einige Wochen später eine interessante Antwort der Sparkasse. In diesem Schreiben heißt es u.a.
„Ein Fehlverhalten unserer Mitarbeiter konnten wir nicht feststellen, …“
„Keinesfalls ist es Aufgabe unseres Hauses, Sie über die umfassenden Regelungen im Zusammenhang mit Pfändungsmaßnahmen aufzuklären....“
„Soweit Sie den Mitarbeitern unseres Hauses einen Betrug und Täuschungshandlungen vorwerfen, bestreiten wir derartige Handlungen und weisen die Vorwürfe entschieden zurück. Wir behalten uns ausdrücklich eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen Sie vor.“
„Wir erwarten zudem, dass Sie zukünftig ihre unbegründeten Vorwürfe gegenüber unseren Mitarbeitern unterlassen und betrachten die Angelegenheit hiermit als erledigt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir auf weiteren Schriftverkehr von Ihnen nicht antworten werden.“
„Keinesfalls ist es Aufgabe unseres Hauses, Sie über die umfassenden Regelungen im Zusammenhang mit Pfändungsmaßnahmen aufzuklären....“
„Soweit Sie den Mitarbeitern unseres Hauses einen Betrug und Täuschungshandlungen vorwerfen, bestreiten wir derartige Handlungen und weisen die Vorwürfe entschieden zurück. Wir behalten uns ausdrücklich eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen Sie vor.“
„Wir erwarten zudem, dass Sie zukünftig ihre unbegründeten Vorwürfe gegenüber unseren Mitarbeitern unterlassen und betrachten die Angelegenheit hiermit als erledigt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir auf weiteren Schriftverkehr von Ihnen nicht antworten werden.“
Und so wollen Sie einen abspeisen. Im Antwortschreiben der Sparkasse wurde nicht mit einem Satz auf die Inhalte meines Schreibens eingegangen und auch die Beschwerdeabteilung konnte mir keine gesetzliche Grundlage für meine Kontopfändung aushändigen – denn es gibt keine. Hieraus werden wieder die scientologischen Methoden des Reframing, etc. erkennbar. Der Gesetzgeber hat eine solche Vorgehensweise zumindest nicht vorgesehen, deshalb haben sich die oberen Geschäftsgurus kurzerhand selbst etwas dazu ausgedacht. Man muss sich ja schließlich auch irgendwie über Wasser halten – nicht wahr?
Später habe ich durch eine Verwandte in einer anderen Filiale erfragen lassen, wie es mit einem P-Konto aussieht und ihr wurden die selbigen Antworten gegeben wie mir – Pfändungsschutz bis zum Freibetrag; das Geld sei sicher. Also liegt es auf der Hand. Es handelt sich hier nicht um einen einzelnen Irrtum – nein mit dem Leid der Menschen werden wieder einmal Geschäfte gemacht.
Sollte auch euch ein solches Szenario ereilen, dann beruft euch immer auf die gesetzlichen Grundlagen, lasst nicht locker und erstattet Strafanzeige. Sicherlich ist uns auch aus eigener Erfahrung bewusst, dass diese Strafanzeigen aus ganz plausiblen Gründen eingestellt werden müssen – aber denkt immer an das Gesetz der Kausalität.
herzliche Grüße, Atomino
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