25.
Sep 2013
Strafanzeige um den Fall Mollath: V. a. CIAntologyartige Verschwörung, Bandenbetrug, Strafvereitelung im Amt u.a.. Fwd: In
Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr
Dipl.- Med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie, Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
Tel. 0170 1143 471
03671 52 89 32
Saalfeld, den 24.09.2013
An das
Bayrische Landeskriminalamt
*ABTEILUNG Staatsschutz/ Beamter Herr Distler*
Maillingerstraße 15
80636 München
Fax voraus, Nr. 089 1212 2405
*Strafanzeige/ Strafantrag*
Hiermit erstatte ich Anzeige und stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen.
*Beschuldigte:* Staatsanwältin Eisenbarth, Beschuldigte zu den Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Ausgburg Az 101 Js 128369/13, 101 Js 120698/13 und 101 Js 128 361/13 sowie weitere verwickelte Personen entspr. vorliegender Anzeigen und darüber hinaus.
*Tatvorwürfe:* u.a. Hochverrat/ CIAntologyartige Verschwörung gegen die Rechtsordnung, Bandenbetrug / organisierter Etikettenschwindel bzw. fiktionale Sachbearbeitungen, nun *V.a. Strafvereitelung im Amt durch Frau Eisenbarth*.
*Sachverhaltsskizze*: Die Beschuldigten Eisenbarth ist bei der Staatsanwaltschaft Ausgsburg als Gruppenleiterin tätig.
Ihren – in der Anlage übersandten - Einstellungsverfügungen vom 12.09.2013 zufolge geht sie über wichtigste Tatsachen - der ärztlichen Sorgfaltspflichten u.a. - hinweg.
Sie geht darüber hinweg, daß der Arzt, bevor er ein Attest bzw. eine „Stellungnahme“ (und nicht lediglich eine methodenkritische Expertise zu einem von anderen gefertigten Gutachten) über einen Probanden bzw. Patienten ausstellt, nicht anders zu „Erkenntnissen“ kommen kann als nur aufgrund persönlicher Untersuchung.
Wenn der Arzt „Erkenntnisse“ gewonnen zu haben vorgibt, ohne untersucht zu haben, so lügt er selbstverständlich. Wenn er solche Lügen in Schriftform ausbreitet, so handelt er im Sinne des Gesetzes, das schriftliches Lügen bestraft (K. FISCHER, 59.Aufl. Rz. 1). Der Begriff „Erkenntnis“ ist in der Medizin nicht gebräuchlich. Hier geht es um Befunde, Diagnosen und darauf gründende Handlungs- bzw. Behandlungsempfehlungen.
Jeder Arzt auf der Welt lernt schon im Grundstudium der Medizin, daß eine psychiatrische Untersuchung ohne ausforschendes – „explorierendes“ - Befragen durch einen Arzt (der vorher gem. Berufsordnung aufzuklären hat über den Zweck der Exploration und grundsätzlich das *informierte Einverständnis* des Betroffenen zur Weitergabe der erhobenen Daten einholen muß) nicht denkbar ist. Desweiteren lernt jeder Medizinstudent, daß nach einer psychiatrischen Exploration, welche einen relevanten psychopathologischen Befund erbringen würde, eine körperliche Untersuchung (zum Ausschluß zugrundeliegender körperlicher- z.B. internistischer oder neurologischer – Erkrankungen) zu erfolgen hat. Hierzu gehören z.B. die Erhebung des klinischen neurologischen Befundes und bildgebender Diagnostik (Magnetresonanztomographie oder / und Röntgenschichtaufnahmen/ Computertomographie) sowie Elektroenzephalographie und Labordiagnostik.
Alles andere wäre – unzulässige, gefährliche, die Rechte des Probanden gröblichst mißachtende - pseudologische/ pseudowissenschaftliche Kaffeesatzleserei, zu deren Ausübung es einer medizinischen Qualifikation selbstverständlich nicht bedürfte. Der Arzt kann auch nicht etwa seine Verantwortung – *zur gewissensgeleiteten Selbstkontrolle*- auf einen Nichtarzt delegieren.
*Beweis:* Bei Zweifeln Einholung einer Auskunft bei der Landesärztekammer bzw. einer wissenschaftlichen bzw. hochschulmedizinischen Expertise.
Jedenfalls der Nichtarzt KAHLER beispielsweise wußte – spätestens nach den Hinweisen des Anzeige Erstattenden - davon, daß die pseudomedizinische „Stellungnahmen“ vom Frühjahr 2013 überhaupt nicht aufgrund persönlicher Untersuchung durch die Beschuldigten Dr. Zappe und Dipl. med. Ines Bahlig-Schmidt zustande gekommen war. Der Beschuldigte stützte sich dennoch – vorsätzlich wider besseres Wissen, da von geistiger Umnachtung nicht ausgegangen werden kann – darauf nach Art fiktionaler – verlogener bzw. realitätsverleugnender - Sachbearbeitung.
Die Beschuldigte Eisenbarth übergeht das alles. So auch den hervorgehobenen Hinweis in der Anzeige vom 27.06.2013 gegen den Beschuldigten Kahler: „*Ich erinnere auch nochmals an die Tatsache, daß der Beschuldigte Leipziger - ebenso wie der Ärztliche Direktor Wolfersdorf - schweigt zu der Frage, ob er für Scientology- Methoden verwendet bzw. der Bandenbetrugs- und VerschwörungsFirma/ Privatgestapo Scientology angehört.“*
Die Sachverhaltsschilderungen zu Az 101 Js 128369/13, 101 Js 120698/13 und 101 Js 128361/13 sind unverändert zutreffend, ebenso die ausführlichen Anmerkungen dort zu den Pflichten von Sachverständigen, denen einen Proband mißtraut und denen er deswegen seine innere Welt nicht öffnen will im Rahmen einer – für eine sachverständige Stellungnahme bzw. ein Attest/ ein Gutachten nun einmal zwingend erforderlichen - Exploration. Erinnert werden muß auch nochmals daran, daß Herr Mollath Ende 2012 öffentlich zum Ausdruck gebracht hatte, mit einer Exploration dann einverstanden zu sein, wenn er von der Seriosität des Gutachters ausgehen könne, die sich u.a. in der Bereitschaft zur lückenlosen Video- Dokumentation des Explorationsgesprächs ausdrücken würde[1]. Doch erfolgte dann doch keine Exploration, wohl noch nicht einmal ein Angebot durch die Beschuldigten zu Az 101 Js 120698/13, diese zur Vertrauensbildung unter Videodokumentation durchführen zu wollen.
*Beurteilung aus juristisch laienhafter Sicht*
Am Verdacht auf ein bestehendes hochkriminelles Komplott und diverse schwer wiegende Straftaten der Beteiligten – im Sinne einer Bande kooperierenden - kommt der vernünftig Denkende wohl nicht vorbei.
*Anträge*
Ich beantrage ernsthafteste Sachbearbeitung und die baldige Übermittlung von Aktenzeichen und Kontaktdaten des federführenden Beamten. Dieser ist hiermit aufgefordert, auch beim Anzeigenden nachzufragen, den nicht alles kann geschrieben werden. Der Sachbearbeiter ermittle allein entlang der Pfade, welche die nachlesbaren Gesetze (einschließlich die Berufsordnung für Ärzte inklusive Präambel, medizinethische Grund-Pflichten/ Sorgfaltspfichten) und das Legalitätsprinzip – nicht Wunschdenken irgendwelcher Regenten und Komplizen - vorgeben.
Sollte die Sachbearbeitung vielleicht an das Bundeskriminalamt / den Generalbundesanwalt übergeben werden angesichts der Tatsache, daß die leider noch mächtige Frau Dr. iur. Merk und ihr Chef verwickelt sind?
Ist eine U- Haft anzuordnen wegen der Gefahr der Verschleierung (durch denkbare Absprachen, Spurenverwischen, Aktenschreddern) der annehmbar bandenmäßig Organisierten?
Ich denke: Ja.
Hochachtungsvoll
Dipl. med. W. Meißner
*Anlage:* Einstellungsverfügungen zu o.g. Az (6 Seiten).
Dipl.- Med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie, Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
Tel. 0170 1143 471
03671 52 89 32
Saalfeld, den 24.09.2013
An das
Bayrische Landeskriminalamt
*ABTEILUNG Staatsschutz/ Beamter Herr Distler*
Maillingerstraße 15
80636 München
Fax voraus, Nr. 089 1212 2405
*Strafanzeige/ Strafantrag*
Hiermit erstatte ich Anzeige und stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen.
*Beschuldigte:* Staatsanwältin Eisenbarth, Beschuldigte zu den Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Ausgburg Az 101 Js 128369/13, 101 Js 120698/13 und 101 Js 128 361/13 sowie weitere verwickelte Personen entspr. vorliegender Anzeigen und darüber hinaus.
*Tatvorwürfe:* u.a. Hochverrat/ CIAntologyartige Verschwörung gegen die Rechtsordnung, Bandenbetrug / organisierter Etikettenschwindel bzw. fiktionale Sachbearbeitungen, nun *V.a. Strafvereitelung im Amt durch Frau Eisenbarth*.
*Sachverhaltsskizze*: Die Beschuldigten Eisenbarth ist bei der Staatsanwaltschaft Ausgsburg als Gruppenleiterin tätig.
Ihren – in der Anlage übersandten - Einstellungsverfügungen vom 12.09.2013 zufolge geht sie über wichtigste Tatsachen - der ärztlichen Sorgfaltspflichten u.a. - hinweg.
Sie geht darüber hinweg, daß der Arzt, bevor er ein Attest bzw. eine „Stellungnahme“ (und nicht lediglich eine methodenkritische Expertise zu einem von anderen gefertigten Gutachten) über einen Probanden bzw. Patienten ausstellt, nicht anders zu „Erkenntnissen“ kommen kann als nur aufgrund persönlicher Untersuchung.
Wenn der Arzt „Erkenntnisse“ gewonnen zu haben vorgibt, ohne untersucht zu haben, so lügt er selbstverständlich. Wenn er solche Lügen in Schriftform ausbreitet, so handelt er im Sinne des Gesetzes, das schriftliches Lügen bestraft (K. FISCHER, 59.Aufl. Rz. 1). Der Begriff „Erkenntnis“ ist in der Medizin nicht gebräuchlich. Hier geht es um Befunde, Diagnosen und darauf gründende Handlungs- bzw. Behandlungsempfehlungen.
Jeder Arzt auf der Welt lernt schon im Grundstudium der Medizin, daß eine psychiatrische Untersuchung ohne ausforschendes – „explorierendes“ - Befragen durch einen Arzt (der vorher gem. Berufsordnung aufzuklären hat über den Zweck der Exploration und grundsätzlich das *informierte Einverständnis* des Betroffenen zur Weitergabe der erhobenen Daten einholen muß) nicht denkbar ist. Desweiteren lernt jeder Medizinstudent, daß nach einer psychiatrischen Exploration, welche einen relevanten psychopathologischen Befund erbringen würde, eine körperliche Untersuchung (zum Ausschluß zugrundeliegender körperlicher- z.B. internistischer oder neurologischer – Erkrankungen) zu erfolgen hat. Hierzu gehören z.B. die Erhebung des klinischen neurologischen Befundes und bildgebender Diagnostik (Magnetresonanztomographie oder / und Röntgenschichtaufnahmen/ Computertomographie) sowie Elektroenzephalographie und Labordiagnostik.
Alles andere wäre – unzulässige, gefährliche, die Rechte des Probanden gröblichst mißachtende - pseudologische/ pseudowissenschaftliche Kaffeesatzleserei, zu deren Ausübung es einer medizinischen Qualifikation selbstverständlich nicht bedürfte. Der Arzt kann auch nicht etwa seine Verantwortung – *zur gewissensgeleiteten Selbstkontrolle*- auf einen Nichtarzt delegieren.
*Beweis:* Bei Zweifeln Einholung einer Auskunft bei der Landesärztekammer bzw. einer wissenschaftlichen bzw. hochschulmedizinischen Expertise.
Jedenfalls der Nichtarzt KAHLER beispielsweise wußte – spätestens nach den Hinweisen des Anzeige Erstattenden - davon, daß die pseudomedizinische „Stellungnahmen“ vom Frühjahr 2013 überhaupt nicht aufgrund persönlicher Untersuchung durch die Beschuldigten Dr. Zappe und Dipl. med. Ines Bahlig-Schmidt zustande gekommen war. Der Beschuldigte stützte sich dennoch – vorsätzlich wider besseres Wissen, da von geistiger Umnachtung nicht ausgegangen werden kann – darauf nach Art fiktionaler – verlogener bzw. realitätsverleugnender - Sachbearbeitung.
Die Beschuldigte Eisenbarth übergeht das alles. So auch den hervorgehobenen Hinweis in der Anzeige vom 27.06.2013 gegen den Beschuldigten Kahler: „*Ich erinnere auch nochmals an die Tatsache, daß der Beschuldigte Leipziger - ebenso wie der Ärztliche Direktor Wolfersdorf - schweigt zu der Frage, ob er für Scientology- Methoden verwendet bzw. der Bandenbetrugs- und VerschwörungsFirma/ Privatgestapo Scientology angehört.“*
Die Sachverhaltsschilderungen zu Az 101 Js 128369/13, 101 Js 120698/13 und 101 Js 128361/13 sind unverändert zutreffend, ebenso die ausführlichen Anmerkungen dort zu den Pflichten von Sachverständigen, denen einen Proband mißtraut und denen er deswegen seine innere Welt nicht öffnen will im Rahmen einer – für eine sachverständige Stellungnahme bzw. ein Attest/ ein Gutachten nun einmal zwingend erforderlichen - Exploration. Erinnert werden muß auch nochmals daran, daß Herr Mollath Ende 2012 öffentlich zum Ausdruck gebracht hatte, mit einer Exploration dann einverstanden zu sein, wenn er von der Seriosität des Gutachters ausgehen könne, die sich u.a. in der Bereitschaft zur lückenlosen Video- Dokumentation des Explorationsgesprächs ausdrücken würde[1]. Doch erfolgte dann doch keine Exploration, wohl noch nicht einmal ein Angebot durch die Beschuldigten zu Az 101 Js 120698/13, diese zur Vertrauensbildung unter Videodokumentation durchführen zu wollen.
*Beurteilung aus juristisch laienhafter Sicht*
Am Verdacht auf ein bestehendes hochkriminelles Komplott und diverse schwer wiegende Straftaten der Beteiligten – im Sinne einer Bande kooperierenden - kommt der vernünftig Denkende wohl nicht vorbei.
*Anträge*
Ich beantrage ernsthafteste Sachbearbeitung und die baldige Übermittlung von Aktenzeichen und Kontaktdaten des federführenden Beamten. Dieser ist hiermit aufgefordert, auch beim Anzeigenden nachzufragen, den nicht alles kann geschrieben werden. Der Sachbearbeiter ermittle allein entlang der Pfade, welche die nachlesbaren Gesetze (einschließlich die Berufsordnung für Ärzte inklusive Präambel, medizinethische Grund-Pflichten/ Sorgfaltspfichten) und das Legalitätsprinzip – nicht Wunschdenken irgendwelcher Regenten und Komplizen - vorgeben.
Sollte die Sachbearbeitung vielleicht an das Bundeskriminalamt / den Generalbundesanwalt übergeben werden angesichts der Tatsache, daß die leider noch mächtige Frau Dr. iur. Merk und ihr Chef verwickelt sind?
Ist eine U- Haft anzuordnen wegen der Gefahr der Verschleierung (durch denkbare Absprachen, Spurenverwischen, Aktenschreddern) der annehmbar bandenmäßig Organisierten?
Ich denke: Ja.
Hochachtungsvoll
Dipl. med. W. Meißner
*Anlage:* Einstellungsverfügungen zu o.g. Az (6 Seiten).
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