05. Okt 2015

Illegale Daten- Ausreichungen -durch Richter- auch an das Jugendamt Jena?

Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr &
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
Dipl.- Med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie, Psychotherapie a.D. 
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld 
Tel. 0170 1143 471/ 03671 52 89 32
 
 
 
Saalfeld, den 2. Oktober 2015
 
An das
Jugendamt Jena
Amtsleiterin Dr. Beate Butters
Am Anger 13
07743 Jena
Fax:  03641 49-2708
 
Sehr geehrte Frau Dr. Butters,
 
seitens der Frau Barbara Wolf (damals Fachdienst Recht Jena) war mir am 29. Mai mitgeteilt worden, daß Ihr Jugendamt „gerichtlich beauftragte Gutachten im Rahmen seiner Mitwirkung nach den Regelungen der §§ 49, 49 a FGG“ offenbar regelmäßig erhielt.
Beweis: Kopie des Ausdruck in der Anlage.
Hiermit bitte ich Sie um Mitteilung, ob Richter heute immer noch so verfahren (und also eklatant gegen Vernunft und Datenschutzrecht/Schutz von Privatgeheimnissen auch Dritter handeln) oder ob- z.B. im Zusammenhang mit einer am 7.11.2009 erstatteten Strafanzeige (Einblick erhalten Sie über E- Post)- nun darauf verzichtet wird.
 
Ich bitte um wahrheitsgemäße und vollständige Antworten bis zum 15. Oktober.
 
Hochachtungsvoll
 
 
Dipl. med. W. Meißner
Anlage (1 Seite)


Hinweis: http://www.wilfriedmeissner.de/schreiben-an-andere-funktionaere/landraetin-tlkt-praesidentin-m-schweinsburg-cdu-wegen-ciantologyrtiger-familiendestruktiver-psychopathogener-antichristlicher-teurer-datenkriminalitaet.html  
 

---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: w m <wka.meissner@googlemail.com>
Datum: 7. November 2009 um 04:28
Betreff: Wortlaut: Strafanzeige vom 7.11.09 gegen namentlich noch unbekannte Mitglieder des Thüringer Landesjugendhilfeausschusses
An: pp-mfr.heilsbronn.pi@polizei.bayern.de
Cc: Walter Schildhabl <walter.schildhabl@polizei.bayern.de>



Dipl.- Mediziner Wilfried Meißner
Psychiater, Psychotherapeut & Anatom (LÄK Thüringen) 
Hochstraße 2
91560 Heilsbronn
 
Heilsbronn, den 7.11.09
An die
Polizeiinspektion Heilsbronn
-Dienststellenleiter-
Herrn EPHK Kreitmeier
Bahnhofstr. 10
91560 Heilsbronn
Vorab per Fax: 09872 971720
 
Strafanzeige und Strafantrag
 
Hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen einschließlich des strafbaren öffentlichen Aufrufes zu strafbaren Handlungen.
Ich bitte um baldige Benachrichtigung über die Polizei- Stelle, welche für die weitere Sachbearbeitung zunächst zuständig ist.
Daß ich die Anzeige mit Strafantrag nach Heilsbronn gebe, obwohl die Beschuldigten Thüringer sind, begründe ich damit, daß ich zu der Polizeiinspektion Heilsbronn großes Vertrauen habe.
Dort wird nichts wegkommen.
Für den Fall, daß die Ermittlungen eingestellt werden sollten, bitte ich um Benachrichtigung.
 
Beschuldigte:
Dem Namen nach unbekannt. Verantwortliche des Landesjugendhilfeausschusses Thüringen (Geschäftsstelle: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
- Landesjugendamt -
Werner-Seelenbinder-Str. 6
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 37 98 372
Telefax: (0361) 37 98 830
E-Mail: susanne.krakovic(at)tmsfg.thueringen.de)
 
Mögliche Tatbeteiligte/ Anregende/ Anstiftende:
 
Namentlich nicht bekannte Verantwortliche im Thüringer Justizministerium und im Thüringer Familienministerium, seinerzeit unter Frau Ministerin a.D. Walsmann bzw. Frau Ministerpräsidentin Lieberknecht, Familienministerin a.D.. Desweiteren: Namentlich nicht bekannte Thüringer Richter und Jugendamtsleiter wohl beiderlei Geschlechts.
 
Vorwürfe:
 
U.a. gemäß § 111 StGB strafbarer öffentlicher Aufruf zu Straftaten im Amt, nämlich zur systematischen - nach § 203 Abs. 2 StGB strafbaren - Verletzung von richterlichen Diskretionspflichten in familienrechtlichen / sorgerechtlichen Verfahren durch verlangtes routinemäßiges Versenden ganzer Parteischreiben und Gutachten in Kopie an Jugendämter.
In sachlichem Zusammenhang mit diesem Aufruf bzw. als Folge davon:
1.  Implizit Aufruf zur Behinderung bzw. Sabotage der nach SGB VIII geregelten gesetzlichen Jugendamtstätigkeit.
2.  Implizit Aufruf zur illegalen Datenspeicherung bei Jugendämtern – Verstoß gegen § 63 SGB VIII, die Prinzipien der Datensparsamkeit und der Zweckbindung der Erhebung und Nutzung höchst sensibler personenbezogener Daten.
3.  Bildung eines Komplotts / Verschwörung zugunsten von Privatleuten, welche als Gutachter, Anwälte und "Verfahrenspfleger" vor Ort einen direkten finanziellen Nutzen davon haben, daß das Jugendamt durch Daten (einschließlich Gerüchte/ Desinformationen, welche in Parteischreiben und Gutachten oft enthalten sind) überflutet und deshalb zu ordentlicher äquidistanter – für Betroffene kostenlose – Beratung und ordentlicher Mitwirkung im familienrechtlichen Verfahren unfähig wird. Das Jugendamt hätte die für seine Tätigkeiten benötigten Sozialdaten grundsätzlich – vertrauensbildend – grundsätzlich bei jedem Betroffenen zu erheben und nur zur Aufgabenerfüllung benötigte Daten zu speichern §§ 61 ff SGB VIII.
 
Tatzeit: Seit 3.3.2008 (Beschlußtag) fortwährend bis heute durch fortbestehende Aufforderung im informationell- desinformationellen Welt – Netz unter der folgenden Adresse:
 
Tatort: Erster Tatort unbekannt/ muß ebenso wie der Täterkreis ermittelt werden, Erfurt ist annehmbar.
 
Potentiell Geschädigte:

Geschädigt werden bei Befolgen der hier in Rede stehenden "Empfehlungen" (die jedenfalls inn Jena umgesetzt werden s. unten) zunächst Kinder und deren Eltern in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren in Thüringen, nämlich
·     als Opfer von – durchaus seelische Leiden verursachenden - Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch illegale Datenübermittlungen durch Familiengerichte und illegale Datenspeicherungen in Jugendämtern sowie
·     wegen nicht ordnungsgemäß funktionierender Beratungsleistungen z.b. gem. §§ 17 und 18 SGB VIII und
·     wegen nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung in familienrechtlichen Verfahren gem. § 50 Abs. 1 und 2 SGB VIII, welche namentlich darin bestehen muß, daß das Jugendamt über die Tatsache angebotener und ggf. - natürlich ordnungsemäß - erbrachter Leistungen / Beratungen berichten müßte (vgl. Wortlaut in § 50 Abs. 2 SGB VIII.
 
Weiterhin wären potentiell bzw. tatsächlich Geschädigte:
·     die Jugendamtsmitarbeiter z.B. in Jena, welche die Informationsfluten auf ihrem Schreibtisch haben und der irrigen Auffassung sind, das Lesen von an das Familiengericht adressierten Anwalts- bzw. Parteischreiben und für das Gericht erstatteten psychologischen / psychiatrischen Gutachten sei Teil ihrer gesetzlichen Tätigkeit,
·     die Bürger Thüringens, welche den Unsinn finanzieren und die Folgen der hier nur erahnbaren Fehlentwicklungen von Familienangehörigen werden ausbaden müsssen,
·     der Thüringer Staat, der rapide an Ansehen verliert, weil er kriminelles Agieren von Richtern ermöglicht, finanziert und wohl auch deckt,
·     die Bundesrepublik und ihre Bürger, weil das Land Thüringen wohl noch Empfänger von Transferleistungen ist und weil schon die finanziellen Folgen der Korruption nicht allein von den Bürgern im Freistaat zu tragen sein werden. Nicht zuletzt gibt es von den Thüringer Verhältnisssen unmittelbar betroffene Bürger vermutlich auch jenseits der Grenzen des Landes.
·     Das Land als Rechtsstaat ist jedenfalls tatsächlich beschädigt, was seinen Ruf angeht.
Potentielle Nutznießer bei Beachtung der "Fachlichen Empfehlungen":
 
·     Gutachtenfirmen/ Einzelgutachter und Rechtsanwälte, welche vermehrt Aufträge bekommen, wenn die Jugendamtstätigkeit sabotiert wird und sich die Betroffenen umso wahrscheinlicher nicht vertragen bzw. Rechtsfrieden erreichen können.
·     Richter, welche sich der pflichtgemäßen (ZPO) kritischen Sachbefassung mit psychologischen oder auch medizinisch- psychiatrischen Gutachten womöglich entledigen aus Motiven, welche eher keine höheren sein können s.u..
 
Sachverhaltschilderung mit Bewertungen:
 
Am 3.3.08 beschloß der Landesjugendhilfeausschuß des Freistaates Thüringen "Fachliche Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt".
 
Beweis: Ein Ausdruck der Netzseite von o. g. Adresse vom 6.11.09 (9 Seiten) in Anlage A 1
 
Es besteht kein Zweifel an der Echheit des Dokuments. Solche Zweifel wurden jedenfalls nicht erhoben z.B. durch die Zeugin Beate Meißner, Juristin und MdL (CDU Thüringen, vormals "Jugendpolitische Sprecherin"), die das Dokument spätestens seit dem 11.10.09 kennt und mir bis heute nicht antwortete auf die am 11.10.09  via E- Post (meissner(at)thl-cdu.de) gestellte Frage, wer die personale Letztverantwortung trägt. Sie reagierte auch nicht in der Weise, daß sie effektiv eine Entfernung der besagten "Empfehlungen" veranlaßte.
 
Beweis: Ggf. Zeugenvernehmung der Frau Meißner, Kontaktdaten z.B. über http://www.beate-meissner.de/cms/
 
Daß ich an diesem Tage bei der Sonnenberger Juristin Beate Meißner, MdL, anfragte und sie aufforderte, die "Kooperationsempfehlungen" aus dem Netz nehmen zu lassen, können z.B. auch Herr Walter Schildhabel von der Kriminalpolizei Ansbach sowie die Juristen Gregor Gysi, Rechtsanwalt, MdB, sowie Christian Meißner, MdL (CSU), bezeugen, die ebenfalls Empfänger der E- Post waren.
 
Glaubhaftmachung: Ausdruck vom 6.11. der E- Post vom 11.10.09 in Anlage A 2 (1 Seite, ohne damals übermittelte Dateianhänge).
 
Empfängerin der besagten E- Post war aber u.a. auch die damalige Justizministerin des Freistaates Thüringen, Frau Dipl.- Jur. Walsmann, unter der Adresse "wkbwalsmann(at)arcor.de".
Beweis: Zeugenvernehmung der Erfurter Adressatin (derzeitige ladungsfähige Adresse mir nicht bekannt) , ggf. Einsichtnahme in das "Bbc"- Adressfeld bei mir.

Schließlich erhielt auch die damalige Familienministerin Lieberknecht, von Beruf protestantische Theologin, derzeit Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen, eine "Blindkopie" an die Adresse "wk.lieberknecht(at)arcor.de".
 
 
Beweis: Zeugenvernehmung, ggf. Einsichtnahme in das "Bcc"- Adressfeld.
 
Frau Lieberknecht reagierte ebenso wie Frau Walsman bis jetzt nicht auf besagte E- Post.
 
 
In der Präambel der "Fachlichen Empfehlungen" wird eine "interdiszipinäre Arbeitsgruppe " genannt, welche das "nachstehende Papier" erarbeitet habe. Die Initiative sei vom "Landesjugendhilfeausschuß" ausgegangen. Namen Verantwortlicher werden in dem "Papier" leider nicht genannt, jedoch allgemein "Vertreter" (und Vertreterinnen) von Justiz- und Familienministerium sowie Jugendamtsleiter und Richter (von AG, OLG). Die Empfehlungen würden sich nicht an Gerichte und Jugendämter richten, welche "bereits nach bestimmten Kooperationsmodellen" arbeiteten, "wie z.B. dem Cochemer Modell" (in dem m.W. auch die gem. § 203 StGB strafbewehrten gesetzlichen Schweigepflichten von Jugendamtsleuten, Anwälten, Psychologen und Richtern, vielleicht auch Ärzten, zur Disposition stehen, weil da womöglich auch alle miteinander schwatzen, worüber und über wen sie gerade mögen, W.M.).
Es ginge jedenfalls in dem besagten "Papier" um "Schnittstelle und Kooperation" von Gerichten und Jugendämtern, die in zwei Bereichen "im Hinblick auf das Kindeswohl eine besondere Bedeutung erlangen", wie es bedeutungsschwanger heißt. Es wird überhaupt nicht nachvollziehbar ausgeführt, wieso genau "Schnittstelle und Kooperation" eine wie auch immer gemeinte "besondere Bedeutung" bei Sorge- und Umgangsregelungen einerseits, Anrufungen des Familiengerichts andererseits, erlangen sollen.
 
Beweis: S. 1 der genannten "Kooperationsempfehlungen" vom 3.3.08, Anlage A 1.
Auf S. 2 der Empfehlungen findet sich sodann unter "Teil A, Sorge- und Umgangsregelungen (§50 Abs. 1 und 2 SGB VIII, 1. Verfahrensablauf, 1." der Satz: "Das Jugendamt wird in den Fällen des § 49 a um seine Mitwirkung gemäß § 50 Abs. 2 SGB VIII schriftlich gebeten."
 
Schon diese "Empfehlung" entbehrte auch 2008 einer Rechtsgrundlage, da das Jugendamt nicht gebeten wird und nicht gebeten werden muß, sondern vom Gericht über das Verfahren informiert wird, indem dieses ein paar erforderliche – in § 17 Abs. 3 SGB VIII erschöpfend genannte – Stammdaten mitteilt und mitteilen darf, die das Jugendamt benötigt, um die betroffenen Eltern seinerseits zu informieren und einladen zu können.
Das Jugendamt wird gerade nicht durch eine Bitte (die es würde auch abschlägig bescheiden können) des Gerichtes tätig, sondern hat aufgrund eigener gesetzlicher Pflichten aus §§ 17, 18 und 50 SGB VIII tätig zu werden, wenn es die erforderlichen Basisdaten pflichtgemäß vom Gericht erhält.
 
Beweis bei Zweifeln: z.B. Zeugenvernehmungen
1.  Prof. Dr. jur. KUNKEL, Emeritus, SGB VIII- Kommentator, vormals Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Kehl a. Rh.,
2.  Frau Prof. emerit. Dr. jur. Oberloskamp, SGB VIII- Kommentatorin, vormals Kath. FHS Köln,
3.  Herr Prof. emerit. Dr. jur. Proksch, SGB VIII- Kommentator, vormals Ev. FHS Nürnberg,
4.  Herr Rechtsanwalt Hildebrandt, DS- und SGB VIII- Experte, Fachanwalt für Familienrecht, Schwabach,
5.  Herr Rechtsanwalt Paschinsky, Erfurt,
6.  Frau Jutta Struck, Juristin, SGB VIII- Kommentatorin, Bundesfamilienministerium, Berlin.
 
Weiterhin folgt in den Thüringer "Kooperationsempfehlungen" auf S. 2 der folgende - hier entscheidende - Satz:
"Dem Hilfeersuchen fügt das Familiengericht eine Durchschrift oder Kopie der Antragsschrift bei. Schriftsätze, sonstige Schreiben und Gutachten der Parteien werden in Durchschrift übersandt, soweit sie das Sorge- oder Umgangsrechtrecht betreffen."
 
Beweis: Dokument wie oben bezeichnet, S. 2.
Dieser Satz bedeutet, daß im Rahmen von gerichtlichen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren in Thüringen Schritt für Schritt und offenbar ohne Wissen bzw. informiertes Einverständnis der Betroffenen alle Schriftstücke, welche der Familienrichter erhält, auch dem Jugendamt in Kopie zugehen sollen, sofern sich die Gerichte und Jugendämter nicht einem Kommunikationsmodell nach Art z.B. des "Cochemer" unterwerfen, in welchem solche Informationen womöglich "nur" mündlich – also für Betroffene durch Akteneinischt gar nicht mehr nachvollziehbar - übermittelt werden.
Parteischreiben wie auch insbesondere Gutachten enthalten aber jede Menge Privatgeheimnisse im Sinne des Gesetzes (§203 StGB), auch bloße Gerüchte, Fehleinschätzungen, Fehldiagnosen. Eine Befugnisnorm, welche die Durchbrechung der richterlichen Verschwiegenheitspflicht in vorliegendem Zusammenhang erlauben würde, gibt es überhaupt nicht.
Beweis: Zeugenvernehmung:
1.  Prof. Dr. jur. KUNKEL, Emeritus, SGB VIII- Kommentator, vormals Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Kehl a. Rh.,
2.  Frau Prof. emerit. Dr. jur. Oberloskamp, SGB VIII- Kommentator, vormals Kath. FHS Köln,
3.  Herr Prof. emerit. Dr. jur. Proksch, SGB VIII- Kommentator, Ev. FHS Nürnberg,
4.  Herr Rechtsanwalt Hildebrandt, Fachanwalt für Familienrecht, Schwabach,
5.  Herr Rechtsanwalt Paschinsky, Erfurt,
6.  Frau Jutta Struck, Juristin, SGB VIII- Kommentatorin, Bundesfamilienministerium.
 
Die Übersendung der Kopie eines psychologischen oder auch eines ärztlichen Gutachtens an das Jugendamt durch das Gericht ohne Einverständnis der Betroffenen wäre – unabhängig von der Zahl der enthaltenen Privatgeheimnisse – mit der Verletzung des Datengeheimnisses verbunden, da es für diese Datenübermittlung keine Rechtsgrundlage bzw. keine Befugnisnorm gibt.
Beweise: Zeugenvernehmung, hilfsweise Schreiben vom 7.9.04 (1 S.) in Anlage A 3, von Prof. emerit. Dr. jur. Kunkel (Datenschutz- und Sozialrechtsexperte, Buchautor, SGB VIII- Kommentator, vormals Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Kehl a. Rh.), alternativ oder ergänzend Zeugenvernehmung aller oben genannten anderen Juristen.
 
Nun sind aber in jedem Gutachten naturgemäß viele Privatgeheimnisse enthalten, sodaß eine Übersendung eines solchen Dokumentes dementsprechend regelmäßig mit der Verletzung von Privatgeheimnissen in wenigstens mehreren – bis sehr vielen - Fällen verbunden ist.
Diese Privatgeheimnisse sind darüber hinaus dem Inhalt nach überzufällig häufig der innersten Geheimsphäre bzw. Intimsphäre zuzuorden. Auch Fehleinschätzungen zu Teilaspekten der Geheimsphäre gehören hierhin (z.B. Fehldiagnosen/ Irrtümer, auch bloße Gerüchte, psychologische "Kampfbegriffe").
Es ist wohl allgemein bekannt, daß psychol. Sachverständigengutachten in Sorge- und Umgangsverfahren oft von beklagenswert miserabler Qualität sind.
Beweis durch sachverständige Zeugen, die in diesem Bereich Erfahrungen haben, z.B.:
Herr Dipl.- Psychol. Prof. Dr. rer. nat. Klenner, Am Iberg 7, Oerlinghausen bei Bielefeld.
 
Herr Dr. phil. Leitner, Psychol. Psychotherapeut, Kuno- Dietrich- Siedlung 4, 96328 Küps.
Frau Dipl.- Psychol. Andrea Jacob, Pestalozzistraße 68, 35397 Gießen
 
So sind jedenfalls von der international (auch in Thüringen) agierenden Psycho- Profit- NGO "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" erstellte Arbeiten nie wissenschaftliche Arbeiten, wie der Anführer Dr. Dr. (Univ. Prag) Salzgeber im September 2007 schriftlich gegenüber dem AG Dachau kundtat.
 
Beweis: Zeugenvernehmung des Dipl.- Psychologen Dr. Dr. (Univ. Prag) Salzgeber (zu laden über die Adresse der "GWG- Zentrale", Rabl- Str. 45, München.
 
Wenn von Diplom- Psychologen jedenfalls der "GWG" tatsächlich überhaupt keine wissenschaftlich seriösen Aussagen über Menschen in Gutachten zu erwarten sind, so müssen die enthaltenen – sämtlich der Geheimsphäre zuzuordnenden - Angaben über angebliche Verhaltens- und Denkgewohnheiten, Persönlichkeitsmerkmale, psych. Störungen usw. natürlich auch noch mit allerhöchster Skepsis gesehen werden. Der Adressatenkreis sollte schon wegen der Gefahr von Desinformationen unbedingt beschränkt bleiben und die Betroffenen (also Eltern und Kinder) müssen wenigstens die Möglichkeit haben, z.B. Einreden zu erheben und ggf. das Verwerfen eines Gutachtens und die Erstattung eines anderen zu beantragen, bevor der Unsinn die – sowieso illegale - "Runde macht".
 
Wenn aber ein desinformierendes Gutachten (sinngemäß ebenso ein desinformierendes Anwaltschreiben) entsprechend den hier angegriffenen "fachlichen Empfehlungen" des Landesjugendhilfeausschusses vom 3.3.08 (Abschnitt "A 1.1.") sogleich nach Eingang bei Gericht ohne informiertes Einverständnis der Betroffenen in Kopie an das Jugendamt geschickt wird, so werden die dort Tätigen falsch informiert und müssen womöglich dauernd in ihren Irrtümern verbleiben, jedenfalls dann, wenn die Betroffenen nicht Geld und Kraft aufbringen, das Gutachten (oder auch den Schriftsatz des gegnerischen Anwalts) bei Gericht und auch noch im Jugendamt zu entkräften bzw. zu widerlegen oder vermittels Antrag entspr. des Thüringer Landesdatenschutzgesetzes aus der Akte entfernen zu lassen. (Einmal gelesener psychol. oder sonstiger Unsinn wäre aber womöglich auch dann noch nicht sicher dauerhaft aus den Köpfen der Jugendamtsmitarbeiter herausgebracht mit allen denkbaren nachteiligen Beziehungs- bzw. Beratungsfolgen für die Betroffenen.)
 
 
Eine Übersendung von Psychol. Gutachten vom anfordenden Familienrichter an das Jugendamt kann auch nicht etwa im wohlverstandenen oder mutmaßlichen Interesse beider Eltern und der betroffenen Kinder sein.
Die Eltern haben vielmehr ein natürliches Interesse an einer von äußeren Einflüssen weitgehend abgeschottetten, unabhängigen Stelle beim Jugendamt mit einem Sachberarbeiter, der ihnen Gelegenheit gibt, von sich aus in selbst bestimmtem Umfang über sich und die anderen Familienangehörigen zu sprechen und dabei auch auf die Diskretion der – ebenfalls gemäß § 203 StGB beruflich schweigepflichtigen - Jugendamtsmitarbeiter zu vertrauen, die vorrangig Beratung anbieten sollen. Nur so kann eine Atmosphäre entstehen, welche man für Einigungsprozesse Zerstrittener benötigt und genau das sollen Jugendämter ermöglichen.
 
Beweis: ggf. Zeugenvernehmung der o.g. SGB VIII- Kommentatoren.
 
Ganze – juristische - Parteischreiben oder gar – psychologische, psychiatrische - Gutachten, welche in Kopie bei dieser beratenden Person (Berufliche Qualifikation: vermutlich meist Sozialpädagoge, praktisch nie ausgebildeter, kritisch lesender Jurist bzw. Dipl.- Psychologe oder Arzt) eintreffen und zum Lesen veranlassen, sind für die gesetzliche und qualitativ hochwertige Jugendamtstätigkeit fachlich hinderlich, also gerade nicht im wohlverstandenen Sinne bzw. im mutmaßlichen Interesse der betroffenen Bürger.
 
Dies läßt sich z.B. dem Frankfurter Kommentar (2006) zu SGB VIII (§ 17, Rz 37) unzweideutig entnehmen.
 
Beweis: Z.B. Abdruck der Seite 286 f in Anlage A 4. Zeugenvernehmung des mutmaßlichen Autors: Prof. Dr. jur. Proksch, Emeritus, vormals Ev. FHS Nürnberg, SGB VIII- Experte, - Kommentator und einschlägig bekannter Mediator.
 
Daß die "Empfehlungen" in Thüringen wohl auf fruchtbaren Boden gefallen sein werden, ergibt sich aus der Tatsache der beschriebenen Mitverantwortung von Richtern bei der "Erarbeitung" sowie exemplarisch für die Stadt Jena.
Dort wurde mir auf entsprechende Anfrage (erstmals am 28.8.08, Erinnerung am 26.4.09) nach längerem Schweigen bestätigt, daß dort offenbar regelmäßig Gutachten in Kopie anlanden.
Beweis:
1.  Zeugenvernehmung der Jugendamtsleiterin der Stadt Jena, Frau Käthe Brunner, Jugendamt Saalbahnhofstraße 9, 07703 Jena.
2.  E- Post von Frau Barbara Wolf, Datenschutzbeauftragte der Stadt Jena, vom 29.5.09, Ausdruck in Anlage A 5
Als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung bzw. als datenschutzrechtliche Befugnisnorm wurden von Frau Wolf die §§ 49/ 49 a FGG bloß gewähnt, denn diese Vorschriften beinhalten tatsächlich kein Wort, dem die Befugnis für die Offenbarung von – in Parteischreiben oder gar Sachverständigengutachten enthaltenen - Privatgeheimnissen oder sonstigen Inhalten - durch Mitarbeiter in Justizbehörden zu entnehmen wäre.
Beweis: Wortlaut der o.g. Vorschriften, div. Kommentare, Zeugenvernehmungen der genannten Juristen.
 
 
 
 
Zusammenfassende Bewertung
 
Die vom Thüringer Landesjugendhilfeausschuß am 3.3.2008 beschlossenen "Fachlichen Empfehlungen zur Kooperation" von Familiengerichten und Jugendämtern beeinhalten unter Punkt "A 1.1." strafbare Aufforderungen zur systematischen – und gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 StGB strafbaren – durch nichts gerechtfertigten bzw. befugt erfolgenden - Verletzung von Privatgeheimnissen durch Mitarbeiter an Türinger Familiengerichten im Amt.
 
Die "Empfehlungen" stammen ausweislich des Inhaltes der "Präambel" gerade nicht von juristischen Laien, sondern offenbar von Fachleuten, einschließlich Richtern von Thüringer Amtsgerichten sowie vom OLG Jena und nicht zuletzt von Personen zweier Ministerien einschließlich des Justizministeriums.
 
Damit muß eine besondere Qualifikation des intendierten Angriffs gegen die vom Gesetzgeber eigentlich vorgesehene Verfahrensordnung, die einschlägigen Datenschutzbestimmungen für Familiengerichte und Jugendämter, die gesetzliche Jugendamtstätigkeit sowie die gesetzlichen Schweigepflichten unterstellt werden, auch wenn die Aufforderung zu strafbaren Handlungen natürlich nicht etwa explizit erfolgt etwa in der Weise: "Verletzt ab 3.3.08 § 203 Abs. 2 StGB!".
Die dennoch unverkennbar rechtswidrigen Aufforderungen sind vielmehr überhaupt eingebettet in ein desinformierendes, in unklarer Sprache ohne Nennung Verantwortlicher gehaltenes Vorwort und sie sind vermutlich entstanden in vorbereitenden "interdisziplinären" Sitzungen, in deren Verlauf gruppendynamische Prozesse den einen oder anderen um seinen sonst klaren Verstand gebracht haben mögen, doch habe ich diese Veranstaltungen selber nicht erlebt.
 
Aus der Zusammenschau jedenfalls ergibt sich für mich das Bild eines verfassungsfeindlichen, beispielsweise die Grundsätze von Gewaltenteilung, informationeller Selbstbestimmung, Willkürverbot und Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ignorierenden verklausuliert- hinterhältigen Angriffs gegen die geltende Rechtsordung und gegen die Kinder und ihre Eltern.
 
Die natürlichen Schutzbedürfnisse der betroffenen Menschen sollen entsprechend der Vorgaben in diesem Dokument mit Füßen getreten, die Menschen zu Objekten illegalen – mutmaßlich profit- und machtgeleiteten – Tuns herabgewürdigt werden.
 
Da das von den Verantwortlichen offenbar intendierte Treiben nicht zuletzt vorhersagbar menschliches Leiden verursacht, auch seelische Krankheiten, Familienstreit mit ernsten Folgen zu begünstigen geeignet ist, zeige ich die Vorgänge an nicht nur als ehemals Thüringer und DDR- Bürger, sondern auch als Arzt (§ 1 Abs. 1 A. 1 der Berufsordnung für Ärzte Bayerns). Auch psychisch vordem gesunde Menschen, welche kursierenden Gerüchten ausgeliefert sind, verhalten sich mehr oder weniger vorhersehbar irrational, leiden z.B. unter Schlafstörungen und werden einander Feinde.
Die psychologischen Mechanismen sind keine anderen als jene, welche Geheimdienste seinerzeit nutzten und noch nutzen. Zu Stasi – Zeiten wurden durch solche Mechanismen ausgelöste Verhaltensänderungen der Menschen u.a. "Zersetzungen" genannt, auch "Kaputtspielen".
Beweis: Bei Zweifeln Zeugenvernehmung, z.B. Prof. Dr. Norbert Nedopil, Psychiater/ Forensische Psychiatrie, Kenner auch der psychopathogenen Mechanismen bei Anwendung von Scientology- "Kommunikations"- Methoden, Gutachter, LMU München.
Ich fordere sorgfältigste Sachbearbeitung ohne Ansehen der verantwortlichen Personen.
 
W. Meißner
Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland
 
Anlagen
A 1  9 Seiten
A 2– A 5 je eine Seite (hier: A 2, 4 und 5 im Dateianhang, A 3 nur  hier)
 
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