21. Sep 2015

Frau Richterin von Schmettau, OLG Jena: Frage zum Beschleunigungsgebot (§155 FamFG)

Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr
& Antikorruption . Reformation 2014 e.V.
(1. Vorsitzender)
Dipl. med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
Tel. 03671 52 89 32 od. 0170 1143471

Saalfeld, den 17.September 2015


 

Frau von Schmettau

Richterin am OLG Jena

Rathenau-Str. 13

07745 Jena

Fax: 03641 307-200

Betr: Ihr Rechtsverständnis bzgl. des Beschleunigungsgebotes in Sorgerechts-sachen (§155 FamFG)


Sehr geehrte Frau von Schmettau,

in einem bei Ihnen anhängigen Verfahren 1 WF 460 / 15 sollen Sie als Einzelrichterin am 7. September 2015 geäußert haben: „Diese Norm darf nicht zu schematisch gehandhabt werden“.

Hierzu möchte ich gern von Ihnen wissen, wie Sie den Gesetzestext auslegen (Zitat: „Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.“)

Verstehe ich Sie richtig, daß Sie die Vorschrift dahingehend auslegen, als wäre es sozusagen „ganz schön, käme es innerhalb eines Monats zum Termin“, oder hat ein Richter die Norm als Handlungsverpflichtung aufzufassen?

Des Weiteren möchte ich gern von Ihnen wissen, ob Sie zu den Richterinnen gehören, welche den doch evidenten Unterschied zwischen der Mitwirkung eines Jugendamtes in einem Sorgerechtsverfahren (als unbedingt anzuhörender Zeuge über angebotene und erbrachte Leistungen (vgl. §17 Abs. 3 SGB VIII und §50 SGB VIII) einerseits und der Verfahrensbeteiligung andererseits nicht sehen wollen oder können.

Ich bitte Sie um baldige Auskünfte, da die Sorgerechtspraxis in Thüringen wie auch in Bayern zeigt, daß nicht ganz wenige Richter offenbar der Bindung an Recht und Gesetz wenig Bedeutung beimessen.

Mit Ihren Antworten rechne ich daher binnen 2 Wochen, d.h. bis zum 30. September 2015.

Hochachtungsvoll

 

Wilfried Meißner

 

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